- Von Lorenz Klein
- 26.08.2019 um 15:07
Ralf Werner Barth, Vorstand bei der Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler (VSAV), äußerte jüngst die These, dass der Gesetzgeber die Fondspolice als ein von der Finanzaufsicht Bafin zu kontrollierendes Anlageprodukt nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) definieren könnte.
Das könnte dann geschehen, wenn die Politik in der Fondspolice nur einen Versicherungsmantel um Produktkategorien sieht, die dem Paragrafen 34f zuzuordnen sind. Erste Schadensfälle im europäischen Ausland mit entsprechenden Urteilen ließen diesen Rückschluss zu, erklärte Barth. Vermittler von Fondspolicen sollten daher eine zeitnahe Beantragung einer 34f-Erlaubnis prüfen, so die Empfehlung (wir berichteten).
Fünf Vorurteile und warum sie nicht stimmen
Vermittler sollten sich schnell um 34f-Registrierung kümmern
Der Vermittlerverband AfW hielt am Freitag in einer Stellungnahme dagegen (wir berichteten). Salopp zusammengefasst sind die Äußerungen des Verbandes so zu verstehen: „Lassen wir doch bitte die Kirche im Dorf.“
So positioniert sich der AfW eindeutig im Lager jener, die Barths Äußerungen kritisch sehen: „Versicherungsanlageprodukte sind auch nach IDD-Umsetzung – wenn auch unter verschärften Anforderungen – mit einer Zulassung nach Paragraf 34d Gewerbeordnung vermittelbar. Es ist keinesfalls erforderlich, dass Versicherungsvermittler für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten eine Zulassung nach Paragraf 34f Gewerbeordnung als Finanzanlagevermittler beantragen müssen“, übermalt der Verband mit dickem Pinsel alle etwaigen juristischen Grautöne.
„Keinesfalls erforderlich“ – so weit aus dem Fenster lehnen, will sich der Rechtsanwalt Oliver Renner nicht. In einem Kommentar, den der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Pfefferminzia zukommen ließ, äußerte er sich deutlich vorsichtiger (nachfolgend im Wortlaut):
„Nach dem Wortlaut des Paragrafen 34f GewO könnte gegebenenfalls eine „sonstige Anlage“ im Sinne des Paragrafen 1 Abs. 2 Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) bei Fondspolicen vorliegen. Zur Begründung müsste man hierzu jedoch einige „Klimmzüge“ machen und insbesondere auch das Gebot der europarechtskonformen Auslegung beachten. Zu beachten ist aber eine klare Haltung (nicht nur Tendenz) des Bundesgerichtshofs (BGH), dass Fondspolicen als Kapitalanlagegeschäfte qualifiziert werden.
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