Oliver Renner ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei Wüterich Breucker in Stuttgart. © Kanzlei Wueterich Breucker
  • Von Lorenz Klein
  • 26.08.2019 um 15:07
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Im Markt kursiert die Empfehlung, sich als Vermittler von Fondspolicen mit 34d-Schein zügig auch um eine 34f-Registrierung zu kümmern. Begründung: Der Gesetzgeber könnte die Fondspolice womöglich als ein von der Bafin zu kontrollierendes Anlageprodukt definieren. Während der Vermittlerverband AfW bereits Entwarnung gibt, ist Rechtsanwalt Oliver Renner deutlich vorsichtiger – und kommt zu einem ernüchternden Fazit.

So hat der BGH mit seinem Versäumnisurteil vom 10. April 2019 – Aktenzeichen: IV ZB 59/18 – entschieden: „Die in einer Rechtsschutzversicherung enthaltene Ausschlussklausel für ,Streitigkeiten aus Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung‘ erfasst auch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß Paragraf 5a VVG a.F.“.

Hintergrund der Entscheidung war, dass die Versicherungsnehmer der Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für eine Klage gerichtet auf Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch begehrten. Die Rechtsschutzversicherung lehnte den Deckungsschutz unter Berufung auf die Ausschlussklausel betreffend „Streitigkeiten aus Kapitalanlagen“ ab.

Der BGH folgte dieser Auffassung. In der Rechtsprechung des BGH ist auch in anderem Zusammenhang anerkannt, dass Lebensversicherungsverträge bei wirtschaftlicher Betrachtung im Einzelfall als Anlagegeschäfte angesehen werden können (siehe hierzu grundlegend BGH- Urteil vom 11. Juli 2012 – IV ZR 164/11 sowie zu fondsgebundenen Versicherung: BGH-Urteil vom 5. April 2017 – IV ZR 437/15).

Ebenso hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass die mit Gewinnchancen, aber auch mit Verlustrisiken verbundene Kapitalanlage neben der Risikoabsicherung ein wesentlicher Gesichtspunkt für den Versicherungsnehmer ist, wenn er sich für eine fondsgebundene Lebensversicherung entscheidet (siehe BGH-Urteil vom 21. März 2018 – IV ZR 353/16; BGH-Urteil vom 11. November 2015 – IV ZR 513/14).

„Nicht anders als bei der unmittelbaren Beteiligung an Fondsgesellschaften, die im allgemeinen Sprachgebrauch wie in der Rechtsprechung als Kapitalanlagegeschäft bezeichnet wird (siehe etwa BGH-Urteil vom 14. Mai 2013 – XI ZR 431/10), wohnt einer solchen Beteiligung deshalb das spezifische Risiko inne, das der Erwerber insbesondere bei einem mangelnden wirtschaftlichen Erfolg des Fonds nach rechtlichen Lösungsmöglichkeiten vom Vertrage Ausschau hält“, so der Bundesgerichtshof in seinem aktuellen Urteil vom 10. April 2019 (Aktenzeichen: IV ZB 59/18). Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückabwicklung einer Fondspolice stellt sich als Streitigkeit aus einem Kapitalanlagegeschäft dar.

Als Fazit ist daher festzuhalten: Klar ist nur, dass es unklar ist.“

Aus Sicht von Anwalt Renner müsste die Eingangsfrage des Beitrags also noch einer abschließenden politischen und/oder juristischen Klärung zugeführt werden.

Hinweis der Redaktion: VSAV-Vorstand Ralf Werner Barth hat am Dienstag in einem offenen Brief an Norman Wirth, sich kritisch zur Pressemitteilung des AfW geäußert. Darin geht er auch auf die Einschätzung Renners ein (wir berichteten).

Norman Wirth hat inzwischen den offenen Brief des VSAV in einem Schreiben an Pfefferminzia beantwortet. Was drin steht, erfahren Sie hier.

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Lorenz Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

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