- Von Redaktion
- 13.01.2016 um 17:25
Entgegen der Äußerungen verschiedener Vertreter der Finanzdienstleistungsbranche hält die Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler (VSAV) die Rechtslage zum Thema Provisionsabgabeverbot für unklar.
Daran ändere auch die jüngst vom Finanzministerium verfasste Verordnung nichts. Sie sieht vor, dass die alte Verordnung über das Verbot von Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen in der Schadensversicherung (Provisionsabgabeverbot) zum 1. Juli 2017 aufgehoben wird. „Das Provisionsabgabeverbot ist weder tot noch ist es bis Mitte kommenden Jahres in Kraft“, sagt Jochen Strohmeyer, VSAV-Fachbeirat und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht von MZS Rechtsanwälte.
Schwebezustand muss erst endgültig geklärt werden
Der VSAV hatte bereits im September 2014 diesen Schwebezustand kritisiert. Bis der Gesetzgeber klare Regeln verfasst habe, sollten Vermittler daher in der Praxis weiter so tun, als sei das Provisionsabgabeverbot noch immer gültig, rät der Anwalt. Nur so stünden sie rechtlich auf der sicheren Seite.
Hintergrund ist, dass das Verwaltungsgericht Frankfurt Ende 2011 das auf einer Verordnung beruhende Provisionsabgabeverbot als zu unklar und damit als nichtig verworfen hatte (Aktenzeichen: 9 K 105/11.FG). Die Aufsichtsbehörde Bafin ließ dieses erstinstanzliche Urteil rechtskräftig werden. Aber andere Gerichte könnten zu einem anderen Urteil gelangen, so Strohmeyer. Klarheit könne daher nur ein formelles Gesetz bringen.
„Unausgegorene Gesetze und Verordnungen“
VSAV-Vorstand Ralf Werner Barth: „Es ist sehr ärgerlich, dass der Gesetzgeber teilweise unausgegorene Gesetze und Verordnungen erlässt, aber eine für eine ganze Branche seit Jahren bestehende Rechtsunsicherheit nicht beseitigt.“ Dies führe zu falschen Interpretationen und Spekulationen in alle Richtungen. Eine kleine Hoffnung bereitet dem VSAV lediglich, dass im Zuge einer schnellen Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie IDD das Provisionsabgabeverbot noch vor dem 1. Juli 2017 kippt.
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