Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. © Jöhnke & Reichow
  • Von Redaktion
  • 11.12.2024 um 15:08
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Darf sich ein Versicherungsmakler unabhängig nennen? Diese Frage wird aktuell vor Gericht geklärt. Vor dem Landgericht Leipzig ist einem betroffenen Makler ein Etappensieg gelungen. Das berichtet Rechtsanwalt Björn Jöhnke, der den Makler vor Gericht vertritt, in seinem Gastbeitrag.

Was ist geschehen?

Die Mandantin der Rechtsanwaltskanzlei Jöhnke & Reichow verfügt über eine Zulassung als Versicherungsmakler und betreibt eine Internetseite, auf welcher sie ihre Dienstleistung als Versicherungsvermittler beschreibt. Hierbei bezeichnet sich die Mandantin – unter anderem – als „unabhängiger Versicherungsmakler“.

Weiterhin behauptet sie auf ihrer Webseite, dass eine Zweigstelle des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) Verbrauchern empfehle, sich bei der Suche nach einem geeigneten Versicherungsvertrag an einen Versicherungsmakler zu wenden. Schließlich warb die Mandantin auch damit, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) mit erhöhter Deckungssumme abgeschlossen zu haben und stellt dieses als einen Mehrwert für ihre Kunden dar.

Der Kläger, der VZBV, behauptete, die Versicherungsmaklerin würde wettbewerbswidrig handeln und täusche interessierte Verbraucher beim Besuch ihrer Website, da sie keineswegs eine unabhängige, sondern vielmehr eine interessengebundene Vermittlung/Beratung betreibe.

Diese „Unterstellung“ stützte der VZBV darauf, dass die Beratung nie gänzlich unabhängig sein könne, da Versicherungsvermittlungen regelmäßig provisionsbasiert erfolgten. Zudem schließe sich ein paralleles Betreiben beider Gewerbe als Versicherungsvermittler und Versicherungsberater qua gesetzlicher Regelung des Paragrafen 34d Absatz 3 GewO gegenseitig aus.

Die Legaldefinition des Versicherungsberaters bestimme nämlich als Grundzug der Versicherungsberatung, von keinem Versicherer einen monetären Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise an ihn gebunden zu sein.

Des Weiteren monierte der Verband die Annahme der Versicherungsmaklerin, der VZBV würde Verbrauchern die Konsultierung eines unabhängigen Versicherungsmaklers anraten, als unzutreffend. Außerdem sei das Propagieren einer VSH eine Selbstverständlichkeit und daher verstoße die Werbung mit einer erhöhten Versicherungssumme letztlich gegen geltendes Recht.

In seiner Klage vor dem zuständigen Landgericht Leipzig begehrte der VZBV daher, der beklagten Versicherungsmaklerin …

  • … die Selbstbezeichnung als „unabhängig“,
  • die angeblich wahrheitswidrige Aussage bezüglich der vom VZBV ausgesprochenen Empfehlung sowie
  • die Werbung mit der vorgenannten Versicherung …

… zu untersagen und diesem bei Zuwiderhandeln ein empfindliches Ordnungsgeld aufzuerlegen.

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