- Von Redaktion
- 11.12.2024 um 15:08
Gegenargumente von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte waren gänzlich anderer Ansicht und beantragten daher, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Als Begründung trugen Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zunächst vor, dass der Versicherungsvermittler (und somit auch der Versicherungsmakler) gemäß Paragraf 63 VVG schadensersatzpflichtig sei, wenn dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Obliegenheit aus den Paragrafen 60 oder 61 VVG ein Nachteil entstehe.
Ein Versicherungsmakler würde sich demnach rechtlich angreifbar machen, wenn er ein Versicherungsprodukt empfehle, welches nicht den Kundenbedarf decke.
Versicherungsberater wie auch Versicherungsmakler stünden beide sowohl rechtlich als auch tatsächlich im Interessenlager des Versicherungsnehmers, weswegen beide Berufszweige als unabhängig betrachtet werden können.
Nebstdem sei das Vorliegen einer Empfehlung durch den VZBV eine wahre Tatsachenbehauptung, denn dieser Verband erkläre selbst auf seiner Internetseite, dass beispielsweise im Falle von Risikovoranfragen ein Versicherungsmakler beauftragt werden sollte, welcher sodann für Kunden bei Versicherungen die entsprechende Versicherbarkeit überprüfe.
Auch werde in Bezug auf die eigene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung nicht mit einer Selbstverständlichkeit geworden, da die durch die Mandantin abgeschlossene VSH über die gesetzliche Mindestversicherungssumme hinaus Deckungsschutz biete.
LG Leipzig bejaht Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte hatten über dieses Verfahren bereits berichtet (siehe hierzu Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers? Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte vertritt Versicherungsmakler vor dem LG Leipzig!). Nunmehr liegt das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Leipzig vor. Das Landgericht Leipzig stimmte dabei im Ergebnis der Rechtsaufassung von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte vollständig zu und wies die Klage des VZBV ab.
Das Landgericht Leipzig betrachtete die Werbung mit einer Unabhängigkeit nicht als irreführend. Für den Verkehrskreis, der von der fraglichen Werbung angesprochen werde, bedeute der Begriff „unabhängig“, dass der Versicherungsmakler nicht von einem einzelnen oder einer irrelevant kleinen Anzahl von Anbietern gesteuert werde.
Dieser Verkehrskreis erwarte, dass sich die vom Versicherungsmakler ausgesprochenen Empfehlungen aus einem umfassenden Marktüberblick ergeben und dass nicht allein Eigeninteressen den Ausschlag geben. Wie von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zutreffend ausgeführt, sei der Versicherungsmakler nach Paragraf 60 VVG verpflichtet, dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag zu empfehlen, welcher dessen Bedürfnisse hinreichend berücksichtige.
Provisionen über den gesamten Markt verstreut
Der Umstand, dass der Versicherungsmakler ein allgemeines Interesse am Erhalt von Provisionen habe, begründe gemeinhin keine Abhängigkeit, sondern ergebe sich aus dessen werbenden Tätigkeit an sich. Die Provisionseinnahmen des Versicherungsmaklers seien ohnehin über den gesamten Markt verstreut und beruhen keinesfalls auf einer einseitigen Beteiligung eines Versicherers. Das Landgericht Leipzig folgte damit gerade nicht der Rechtsauffassung des LG Bremen, welches sich gegen die Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers ausgesprochen hatte (siehe hierzu Können Versicherungsmakler mit ‚Unabhängigkeit‘ im Internet werben?; LG Bremen).
Die vom Verband monierte vermeintliche Falschaussage bezüglich der Empfehlung zugunsten von Versicherungsmaklern vermochte das Landgericht Leipzig ebenfalls nicht zu erkennen. Hierzu verwies es auf die Internetseite des Verbands, auf der sich tatsächlich eine derartige Formulierung vorfinden ließ, wie von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte richtigerweise dargelegt worden war.
Soweit im Rahmen der eigenen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung ein über die Mindestversicherungssumme hinausgehender Versicherungsschutz abgesichert sei, so liege auch keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten vor. Auch insoweit folgte das Landgericht Leipzig also der Argumentation von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.
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