- Von Redaktion
- 11.12.2024 um 15:08
Fazit und Hinweise für Versicherungsmakler
Insbesondere die Fragestellung bezüglich des Werbens durch Versicherungsmakler mit einer Unabhängigkeit, die dem ersten Antrag des klagenden VZBV zu Grunde lag, wird gegenwärtig rechtlich heiß diskutiert. Bislang hatten Instanzgerichte diesbezüglich oftmals die Ansicht des VZBV geteilt. Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte freuen sich, dass nunmehr auch ein Urteil zugunsten eines Versicherungsmaklers erstritten werden konnte.
Sollte sich der Bundesverband dazu entschließen, Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landgerichts (LG Leipzig, Urteil vom 04.12.2024 – Aktenzeichen 05 O 1092/24) einzulegen, könnte der Sachverhalt im weiteren Verfahrensverlauf möglicherweise bis zum Bundesgerichtshof (BGH) gelangen. Der BGH könnte so dann Klarheit bezüglich dieser Rechtsfrage schaffen. Der weitere Verfahrensverlauf bleibt zunächst abzuwarten.
Versicherungsmakler sollten dennoch bewusst und sensibilisiert mit werblichen Formulierungen auf ihrer Webseite umgehen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass der VZBV weiterhin Versicherungsmakler abmahnt und Unterlassungsforderungen auch gerichtlich weiterverfolgt. Viele Land- und Oberlandesgerichte haben sich offenbar zur streitigen Frage der Unabhängigkeit noch nicht positioniert, sodass für Versicherungsmakler aufgrund der noch nicht höchstrichterlich geklärten Rechtslage durchaus Risiken bestehen.
Über den Autor
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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