Barrierefreie Webseiten sollen es älteren Menschen und Menschen mit Behinderung ermöglichen, Infos schnell zu erfassen. © Freepik
  • Von Karen Schmidt
  • 14.02.2025 um 16:27
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Ab Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, von dem auch Versicherungsmakler betroffen sein könnten. Wann die Pflicht zu barrierefreien Webseiten besteht, wie diese dann aussehen müssen und was bei Nichtumsetzung droht, erfahren Sie hier.

Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Deutschland in Kraft. Bisher galt das EU-Projekt nur für öffentliche Einrichtungen, ab Juni müssen nun aber auch bestimmte Privatunternehmen ihre Webseite barrierefrei gestalten. Und das kann auch für Versicherungsmakler und -vermittler relevant sein.

Ziel des Gesetzes ist, dass auch Menschen mit Behinderung und Einschränkung oder etwa ältere Menschen Informationen zu Produkten und Dienstleistungen auf Webseiten einfach finden, diese gut lesen oder hören, sie verstehen und nutzen können.

Inwiefern betrifft das Versicherungsmakler?

Dazu hielt Rechtsanwalt Oliver Timmermann einen Vortrag auf der Online-Fachtagung „Maklerwissen 2025“ der Kanzlei Michaelis in Hamburg. Danach kann das Gesetz Makler betreffen, weil es darum geht, Produkte und Dienstleistungen künftig barrierefrei darzustellen – und die Maklerarbeit als Dienstleistung eingestuft werden könnte.

Das gilt dann, wenn

  • Dienstleistungen über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden, und sie
  • elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. ​

Letzteres ist laut Timmermann der Fall, wenn ​ein Makler etwa ein ​Kommunikationstool ​einsetzt, ​das ​interaktiv ​funktioniert – ​sei ​es, ​dass ​er ​eine ​Terminbuchung ​über ​die ​Internetseite ​ermöglicht ​oder ​ein ​Kontaktformular hat. Das kann als eine solche ​individuelle ​Anfrage ​eines ​Kunden gelten.

Den Dienstleistungsbegriff bricht das Gesetz noch einmal runter auf

  • ​Telekommunikation
  • ​Personaltransportwesen
  • Bankdienstleistungen
  • E-​Books ​und ​
  • Online-​Geschäftsverkehr

Unter den letzten Punkt würden Makler fallen, wenn ​über ​den ​Online-Zugang ​ein ​Dienstleistungsvertrag ​abgeschlossen ​werde, ​etwa ​​ein ​Maklervertrag, erklärte Timmermann.

Um zu checken, ob eine Makler-Webseite unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fällt, empfahl Timmermann die Seite bfsg-gesetz.de.

Auch die Bundesfachstelle Barrierefreiheit könnte behilflich sein, sei derzeit aber noch personell unterbesetzt.

Welche Pflichten gilt es zu erfüllen?

Hier ein paar Beispiele, ausführliche Infos gibt es hier unter Paragraf 12.

Das Gesetz sieht vor, dass mindestens zwei ​sensorische ​Kanäle bedient werden müssen. Text reicht also nicht, es muss beispielsweise noch eine Audiospur vorhanden sein.

Im Text ​muss ​die ​Schrift angemessen groß sein, einen ausreichenden Kontrast aufweisen und genug Abstand zwischen Buchstaben, Zeilen und Absätzen bieten.

Die Information muss verständlich, ​auffindbar ​und ​wahrnehmbar ​sein. ​

Klingt alles recht vage – ist es auch. Laut Timmermann ist damit zu rechnen, dass kurz vor oder nach Inkrafttreten des Gesetzes noch weitere Details zur Gestaltung veröffentlicht werden.

Gibt es Ausnahmen?

​Eine wäre, ​wenn ​die Umsetzung des Gesetzes ​grundlegende ​Veränderungen ​der ​Wesensmerkmale ​des ​Produktes ​oder ​der ​Dienstleistung ​nach ​sich ​zöge. Das ​müsse der Makler dann ​aber ​konkret ​​prüfen, so Timmermann. Dafür müsse er einen ​Aufgabenkatalog ​abarbeiten, sich ​auf ​fünf ​Jahre ​im ​Voraus ​festlegen, ​das Ganze aufbewahren ​und ​auf ​Anfrage ​der ​Marktüberwachungsbehörde ​vorlegen.

​Eine ​andere ​Ausnahme ​wäre, ​wenn ​die Umsetzung ​eine ​unverhältnismäßige ​Belastung ​für ​den ​Betrieb ​darstelle. Hier werde dann eine ​Kosten-Nutzen-​Relation ​verlangt, ​die auch für ​die ​nächsten ​fünf ​Jahre ​vorgefertigt ​werden, ​aufbewahrt ​und auch ​auf ​Anfrage ​der ​Marktüberwachungsbehörde ​vorgelegt ​werden ​müsse. Erfülle man diese Prüfungsanforderungen nicht, könne es zu ​Ordnungswidrigkeiten und ​Bußgeldern ​kommen, warnt der Rechtsanwalt.

Wer ein ​Kleinstunternehmen ist, ​muss diese ​Prüfungen ​nicht durchführen. ​​Als ​Kleinstunternehmen ​gelten ​laut dem Rechtsanwalt die, ​

  • die ​ weniger ​als ​10 ​Mitarbeitende ​haben,
  • ​maximal 2 ​Millionen Euro ​Umsatz ​machen oder
  • ​​eine ​Bilanz ​von ​2 ​Millionen Euro aufweisen. ​
Welche Folgen kann die Nichtbeachtung haben?

Die Folgen einer Nichtbeachtung des Gesetzes sind nicht ohne. Die Marktüberwachungsbehörde kann im schlimmsten Fall verfügen, dass ​die ​Dienstleistung ​eingestellt werden muss, ​das ​Online-Portal ​also eingestellt werden muss.

Bußgelder sind auch möglich, im Dienstleistungsbereich bis zu 100.000 Euro.

Und auch Abmahnfälle wegen des Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) seien denkbar, so Timmermann abschließend.

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Karen

Karen Schmidt

Karen Schmidt ist seit Gründung von Pfefferminzia im Jahr 2013 Chefredakteurin des Mediums.

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