Norman Wirth ist Chef der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte in Berlin. © Wirth Rechtsanwälte
  • Von Oliver Lepold
  • 26.03.2018 um 15:40
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 03:45 Min

Seit dem 23. Februar 2018 ist die Vertriebsrichtlinie IDD in Kraft, es fehlen aber noch wichtige Details. Was müssen Versicherungsvermittler in dieser Situation beachten? Rechtsanwalt Norman Wirth weist auf Haftungsfallen hin und erläutert Auswirkungen auf Vergütungsmodelle.

Pfefferminzia: Geben Sie uns doch bitte ein Update, was gilt aktuell in Sachen IDD und was fehlt noch?

Norman Wirth: Die Umsetzung der IDD steht auf mehreren Säulen. Da ist einmal das Umsetzungsgesetz, das bei uns überwiegend zum 23. Februar 2018 in Kraft gesetzt wurde. Darin haben wir Änderungen in der Gewerbeordnung, im Versicherungsaufsichtsgesetz und im Versicherungsvertragsgesetz. Zweitens ist da die neue Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV), die die Anwendung des Gesetzes erläutert. Hier gibt es einen teilweise umstrittenen Entwurf, der auch aufgrund des langen Regierungsvakuums noch nicht verabschiedet wurde und wo wir ganz klar noch mit Änderungen rechnen. Das wird wohl nun kurzfristig geschehen.

Wie kurzfristig?

Die finale Verordnung muss das Kabinett passieren, sie muss durch den Bundestag und durch den Bundesrat. Das dürfte sich mindestens bis in den Mai hineinziehen, wenn nicht noch länger. Doch die Verordnung ist für die Vertriebs- und Beratungspraxis nicht allzu relevant. Dort liegt der Schwerpunkt bei den Änderungen in der Frage der Weiterbildungspflicht, hier wird es absehbar zu einer Einführung einer Lernkontrolle zumindest für Online-Weiterbildungen kommen. Für Vermittler auch wichtig ist die dritte Säule, auf der die IDD steht.

Das wären dann die delegierten Rechtsakte, die direkt aus Brüssel kommen?

Richtig, diese Verordnungen kommen direkt von der Europäischen Kommission und entfalten ihre unmittelbare Wirkung in allen EU-Ländern. Da hat der deutsche Gesetzgeber nichts mehr zu verändern. Die Anwendung dieser Verordnungen ist jedoch grundsätzlich gekoppelt an die EU-weite IDD-Verschiebung. Es geht hierbei um zwei Rechtsverordnungen: Die eine betrifft die Versicherungsanlageprodukte, also in erster Linie die fondsgebundenen Versicherungen, die andere betrifft Fragen zum Zielmarkt und zum Vertrieb.

Bis dato fehlen also noch konkretisierende Bestimmungen aus der Vermittlerverordnung. Kann sich der Vermittler noch zurücklehnen?

Nein, aber Panik ist auch nicht angesagt. Für die Vermittler gibt es aktuell eine ganz entscheidende Änderung, und das ist die Frage der Beratung und Vermittlung zu Versicherungsanlageprodukten. Diese bleiben zwar weiter reine Versicherungsprodukte und können weiterhin unter dem Paragrafen 34d der Gewerbeordnung vertrieben werden, müssen aber im Prinzip nach den Vorgaben für die Vermittlung von Finanzanlageprodukten beraten werden.

Was heißt das konkret?

Im Beratungsgespräch beim Kunden muss der Vermittler hier eine Geeignetheitserklärung einholen und eine Angemessenheitsprüfung machen, also genau das, was ein 34f-Vermittler bei der Vermittlung eines Finanzanlagenprodukts leisten soll. Dazu gehören Fragen nach Risikoneigung, Erfahrung und Verlusttragfähigkeit. Der Versicherungsvermittler muss sicherstellen, dass das konkrete Produkt zum Kunden passt und dem Kundenwunsch auch entspricht. All das muss er entsprechend korrekt dokumentieren.

Das übliche Beratungsprotokoll reicht hier nicht mehr aus?

Keinesfalls. 34d-Vermittler benötigen vernünftige Vorlagen, Muster und Support. Und zwar schon seit dem 23. Februar. Ein Nur-Versicherungsvermittler kann sich das nicht alleine erarbeiten. Die einschlägigen Softwareanbieter, Maklerpools und Verbünde habe aber bereits entsprechende Vorlagen in die Beratungsstrecken eingearbeitet. Auf dem Markt gibt es derzeit zudem viele kostenlose Musterbögen, doch nicht alle davon sind gut. Eine unverbindliche Empfehlung wäre ein beschreibbares PDF einer Geeignetheitserklärung als White-Label-Muster, was der Volkswohl Bund erarbeitet und kostenfrei zur Verfügung gestellt hat. Viele Anbieter fügen Muster auch gleich den Anträgen ihrer Versicherungsanlageprodukte bei.

autorAutor
Oliver

Oliver Lepold

Oliver Lepold ist Dipl.-Wirtschaftsingenieur und freier Journalist für Themen rund um Finanzberatung und Vermögensverwaltung. Er schreibt regelmäßig für Pfefferminzia und andere Versicherungs- und Kapitalanlage-Medien.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

Pfefferminzia Logo rgb
Suche
Close this search box.
Zuletzt hinzugefügt
Wie die Zukunft der bAV aussieht
Handelsblatt Jahrestagung bAV 2024

Wie die Zukunft der bAV aussieht

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden
AfW-Vermittlerbarometer: Nachhaltigkeit

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden

Zuletzt hinzugefügt
„Ich stelle eine echte Verbindung zu meinen Kunden her“
Interview-Reihe „Auf dem Weg zum Unternehmer“

„Ich stelle eine echte Verbindung zu meinen Kunden her“

„Mein Schweinehund ist einfach ein bisschen kleiner“
Interview-Reihe „Auf dem Weg zum Unternehmer“

„Mein Schweinehund ist einfach ein bisschen kleiner“

Skip to content