Oliver Kadler (links) und Norman Wirth sind auf Versicherungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte aus Berlin. © Kanzlei Wirth Rechtsanwälte
  • Von Redaktion
  • 16.02.2018 um 10:48
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Die neue Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union stellt einheitliche Regeln für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch private Unternehmen auf. Das hat auch Auswirkungen auf den Makleralltag. Wie diese reagieren sollten, haben wir die Rechtsanwälte Norman Wirth und Oliver Kadler gefragt.

Entsteht eine weitere Dokumentationspflicht für Makler?

Oliver Kadler: Mit Artikel 5 Absatz 2 DSGVO wird eine grundsätzliche Rechenschaftspflicht eingeführt. Diese führt dazu, dass der Unternehmer – also auch der Makler – jederzeit die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen nachweisen können muss. Dies beginnt bei der Dokumentation von erteilten Einwilligungen und setzt sich fort bei den Informationspflichten sowie den zu ergreifenden technischen Maßnahmen zur Einhaltung der DSGVO-Vorgaben. Bei Nichtbeachtung allein der Dokumentationspflichten – der Nachweis der Einhaltung der gesetzlichen Regelungen ist dann nicht möglich – können empfindliche Bußgelder verhängt werden.

Unabhängig der grundsätzlichen Pflichten, trifft den Makler, soweit er Gesundheitsdaten seiner Kunden verarbeitet, die Pflicht ein Verzeichnis über die Verarbeitungstätigkeit zu führen.

Ferner ist es für jede verantwortliche Stelle erforderlich, als auch für einen Makler, eine Risikoanalyse für die eigene Datenverarbeitung vorzunehmen. Anhand dieser „Schwellwertanalyse“ ist zu entscheiden, ob eine Datenschutz-Folgeabschätzung gemäß Artikel 35 DSGVO vorzunehmen ist. Es handelt sich hierbei um eine Bewertung, mit welchem Risiko die vom Makler verarbeiten Daten unberechtigt Dritten in die Hände gelangen könnten.

Sowohl die Schwellwertanalyse, als auch eine mögliche Datenschutz-Folgeabschätzung sind entsprechend zu dokumentieren. Unabhängig einer positiven Schwellwertanalyse ist eine Datenschutz-Folgeabschätzung dann vorzunehmen, wenn eine „umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1“ erfolgt. In Artikel 9 Absatz 1 DSGVO sind unter anderem Gesundheitsdaten genannt.

Für einen Makler ergibt sich die Pflicht zur Datenschutz-Folgeabschätzung daher voraussichtlich ohnehin aus Artikel 35 DSGVO. Abschließend klar ist dies jedoch nicht, da Artikel 35 DSGVO von „umfangreicher“ Verarbeitung spricht. Wann eine Verarbeitung umfangreich im Sinne der DSGVO ist, wird wohl zunächst Auslegungssache bleiben.

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