Das Oberlandesgericht Stuttgart hat eine Zinsklausel bei einem Riester-Produkt der Kreissparkasse Tübingen für unwirksam erklärt. © picture alliance/Sebastian Gollnow/dpa
  • Von Lorenz Klein
  • 28.03.2019 um 12:20
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lesedauer Lesedauer: ca. 01:20 Min

Negativzinsen auf Riester-Verträge sind unzulässig. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden. Das Urteil bezieht sich auf eine sogenannte Zinsanpassungsklausel der Kreissparkasse Tübingen. Diese hätte es theoretisch ermöglicht, vom Kunden eine Verwahrgebühr zu verlangen. Doch auch die klagende Verbraucherzentrale bekam von den Richtern deutliche Worte zu hören.

Was ist geschehen?

Das bis Anfang 2015 vertriebene Riester-Produkt Vorsorge?Plus der Kreissparkasse Tübingen sah zwei Arten von Zinsen vor: Einen variablen Zins und einen Bonuszins, der mit der Vertragsdauer allmählich ansteigt. Der variable Zins orientiert sich an der Entwicklung verschiedener Kapitalmarktzinsen. Dieser Zinssatz rutschte laut einem Preisaushang der Bank 2016 ins Minus. Zuzüglich des Bonus blieb die Gesamtverzinsung zwar positiv, jedoch lag sie unter dem ursprünglich zugesagten Bonuszinssatz.

Daraufhin beschwerten sich Kunden bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, es kam zum Rechtsstreit.

Das Urteil

Die umstrittene Zinsanpassungsklausel der Sparkasse sei „unwirksam“, urteilte das Oberlandesgericht Stuttgart (AZ: 4 U 184718). Bei einem Riester-Vertrag gehe es um Vermögensbildung und Vorsorge für das Alter, was sich „mit der Möglichkeit negativer Grundzinsen per se nicht vereinbaren lasse“, zitierte die Stuttgarter Zeitung aus dem Urteil.

Die Folgen

Betroffene Kunden hätten damit Anspruch auf Nachzahlung der entgangenen Zinsen – so sieht es laut dem Bericht jedenfalls die Verbraucherzentrale. Die Kreissparkasse Tübingen erklärte demnach, dass dieser Sachverhalt noch geprüft werde – zumal das Urteil noch nicht rechtskräftig sei. Eine Revision vor dem Bundesgerichtshof ist grundsätzlich möglich.

Das Urteil sei dabei auch für andere Kreditinstitute und deren Kunden brisant, heißt es. So enthielten nach Auskunft von Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale „sehr viele Riester-Banksparpläne“ derartige Zinsanpassungsklauseln.

Doch die Richter erteilten auch der Verbraucherzentrale ein Rüge. Konkret ging es um die Aussage in einer Pressemitteilung aus dem Jahr 2017, in der es hieß, dass Anbieter „nun offenbar sogar bei der staatlich geförderten Riester-Rente nicht davor zurückschrecken, statt Zinsen zu zahlen nun ein Entgelt einzufordern“. Weil es dazu bislang nie kam, untersagte das Gericht der Verbraucherzentrale derartige Aussagen.

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Lorenz Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

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