- Von Peter Schmidt
- 13.02.2018 um 16:15
Grenzwertig wird das Werben um Makler und deren Bestände aber dann, wenn mit Slogans gearbeitet wird, die Angst um Bestände zum Motiv der Bestandsübertragung von Maklern zum Pool machen. Es wird den Maklern suggeriert, dass im Falle des Todes oder einer schwerwiegenden Erkrankung der Bestand verloren sei und nur durch die Übertragung des Bestands an den Pool X oder Y „Sicherheit“ erreicht werden könne. Und das ist mindestens einseitig, wenn nicht sogar komplett falsch.
Richtig ist, dass im Falle wegfallender oder langfristig nicht mehr gewährleisteter Betreuung der Kunden, einem Makler (hier geht es vor allem um Einzelunternehmer!) der Bestand entzogen werden kann. Nicht richtig ist es, dass diese Bestände von den Versicherern dann automatisch und immer an Ausschließlichkeitsvertreter (AO) „verteilt“ werden. Ob bewusst oder in Unkenntnis wird bei solchen tendenziösen Darstellungen verschwiegen, dass bei den meisten Versicherern die Bestände der Ausschließlichkeit von denen der Makler konsequent separat verwaltet werden.
Sicherheit geht auch anders
Es wird auch verschwiegen, dass Stellvertreterlösungen oder der Wechsel zu einer juristischen Firmenstruktur ebensolche Sicherheiten darstellen können. Der Bestand in einer GmbH oder ein vertraglich festgelegtes Vertretermodell für Urlaub, Krankheit und Tod bei einem Einzelunternehmer würde natürlich die Vorteile eines Pools mit solcherart Garantieerklärung nicht mehr so strahlen lassen, wie manche Poolchefs das gerne hätten.
Nehmen wir aber dennoch mal an, dass ein Makler seinen kompletten Bestand an einen Pool übertragen hat und dann der Fall des Todes eintritt. Selbst dann ist eine Übertragung dieses Bestands oder auch der Verkauf durch mögliche Erben nur unter Einhaltung der geltenden Datenschutzrichtlinien möglich. Ein Unter-der Hand-Weitergeben, weil es ja innerhalb des Pools so einfach ist und schon immer so gemacht wurde, kann ein grober Verstoß gegen die Kundeninteressen darstellen. Sogenannte treuhänderische Verwaltungen finden auch da ihre Grenzen.
Datenschutzverstöße vermeiden
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hatte im Falle einer datenschutzrechtlich unzulässigen Übertragung von E-Mail-Adressen von Kunden eines Online-Shops im Zuge eines Asset Deals Geldbußen in fünfstelliger Höhe sowohl gegen das veräußernde als auch gegen das erwerbende Unternehmen festgesetzt. Dies unterstreicht, dass eine Übertragung von Kundendaten ohne deren Wissen nicht zulässig ist, selbst wenn man Paragraf 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) würdigt. Dieser Paragraf ermöglicht eine Weitergabe von Daten ohne Zustimmung des Kunden, wenn man sich auf „berechtigte Interessen“ beruft.
In Standardkommentaren zum Bundesdatenschutzgesetz wird der Unternehmenskauf als typisches Beispiel für „berechtigte Interessen“ ausdrücklich erwähnt. Allerdings bleibt es der Rechtsprechung überlassen, ob dies dann auch im Fall von besonders schützenswerten Kundendaten, also bei der Übertragung von Gesundheitsfragen von Kranken- und Lebensversicherungen oder von Vermögensverhältnissen gilt.
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