- Von Redaktion
- 06.10.2015 um 12:19
Seit dem 1. August 2014 ist in Deutschland das Honoraranlageberatungsgesetz in Kraft. Die Zahl der Honorar-Finanzanlagenberater, für die eigens der Paragraf 34h der Gewerbeordnung (GewO) geschaffen wurde, liegt bei gerade mal 100. Dagegen gibt es mehr als 36.000 Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f GewO.
Politik und Verbraucherschützer versuchen seit Jahren, die Honorarberatung zu etablieren, haben es aber versäumt, diesen Begriff zu normieren. Übereinstimmender – aber nicht juristisch geklärter – Konsens in der Branche ist, dass im Geldanlagebereich dieser Begriff von nahezu allen Marktteilnehmern verwendet werden darf. Wer auf Begriffe wie Honorar-Finanzanlagenberater oder Honorar-Anlageberater keinen Wert legt, ist mit der Erlaubnis nach §34f GewO bestens aufgestellt und zudem viel flexibler.
Praxisnahe Entscheidungen
Ich bin der festen Überzeugung, dass unabhängig denkende Berater auch mit einem sauber kommunizierten Modell im Rahmen des 34f eine absolut faire Beratungsdienstleistung anbieten können. Die befürchteten Fehlanreize durch in Aussicht gestellte hohe Provisionszahlungen entfallen bei mir vollständig, da ich mich einem ethisch, moralisch geprägtem Beraterkodex unterworfen habe.
Andere Mitglieder unseres Kollegennetzwerkes sehen das ähnlich: „Ich habe mich nicht gegen 34h entschieden, sondern nur noch nicht dafür. Im Grunde bin ich vom Modell der Honorarberatung überzeugt, praktiziere dies auch seit 2011 mit dem 34f“, sagt Stefan Adam. So sieht das auch Karl Alexander Marx aus Köln: „Ich kann keine faktischen Vorteile des 34h erkennen. Und der Begriffsschutz ist in der Praxis irrelevant, weil die Begriffe eh keiner kennt und ‚Honoraranlagenberater‘ noch dazu ein Wortungetüm ist.”
Die Gegenposition
„Wir sind bekennende honorarbasierte Finanz- und Vermögensberater. Die gesetzlich geregelte Zulassung als Honorar-Finanzanlagenberater nach §34h GewO untermauert diesen Anspruch nun auch nach objektiven Maßstäben. Wir unterwerfen uns einem gesetzlichen Verbot der Provisionsannahme, sodass keine Schlupflöcher für zusätzliche Provisionseinnahmen bleiben und Interessenkonflikte bei der Produktauswahl im Keim erstickt sind. Als herkömmlicher Finanzanlagenberater nach §34f GewO ist diese Objektivität nicht vollends gegeben“, argumentiert Rene Harders aus Hamburg.
Den letzten Satz kann ich für mich nicht unterstützen. Nach meiner Einschätzung können beide Zulassungsmodelle eine unabhängige Finanzberatung bieten. Unerlässlich ist aber das absolute Transparenzgebot: Wer alles offenlegt, macht Entscheidungsprozesse transparent, zeigt mögliche Abhängigkeiten und schafft die Voraussetzung, ausschließlich den individuellen Bedürfnissen entsprechend zu beraten.
Feste Prinzipien
„Es ist bei einigen immer noch nicht angekommen, dass die fachgerechte, qualitativ umfassend und seriös angelegte Kundenberatung nichts mit dem Vergütungsmodell zu tun hat. Der Anspruch der kundengerechten Beratung basiert vordringlich auf selbstgesetzten ethischen und moralischen Wertvorstellungen”, argumentiert der überzeugte 34f-ler Michael Deising. Ganz genauso sehe ich das auch. Die gesetzlich geschaffenen Rahmenbedingungen sind nicht hilfreich. Steuerlich ist die Honorarberatung erheblich benachteiligt (Umsatzsteuer auf Honorare muss erhoben werden) und begrifflich mit diesen Wortungetümen veralbert worden.
Den für eingefleischte Honorarberater so typischen Idealismus zeigt der geschätzte Kollege Stefan Adam: „Die explizite Nachfrage nach 34h-Beratung kann ich nicht erkennen. Kein Mandant kennt die unterschiedlichen Zulassungsmodelle. Fazit: Für mich macht es derzeit ökonomisch wenig Sinn. Ich überlege dennoch ab 2016 zu migrieren, um dem Modell der Honorarberatung mehr Schlagkraft zu geben.”
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