- Von Christian Müller
- 15.05.2017 um 16:00
Forderung 1: Keine Doppelberatung durch Versicherer nach Paragraf 6 VVG (6)
Kernaussage des gemeinsamen Positionspapiers:
„Solange der Versicherer ein Maklermandat hat, sollte der Versicherer auch keine Beratungs- und Betreuungspflichten haben.“
Punkt! Klares Statement! Diese Forderung ist eindeutig und unter der Annahme des deutschen Rechtsrahmens auch verständlich. Die Befürchtung besteht, dass Versicherer bei der unglücklichen Formulierung des Referentenentwurfs eine „Nachberatung“ durch die Ausschließlichkeitsorganisation veranlassen könnten.
Wenn wir einen solchen Ansatz mal rechtlich durchdenken, dann dürfte ein solches Agieren der Versicherer wohl einer der größten Datenschutzverstöße der Branche darstellen. Selbst noch so mutige Vertriebsvorstände mit aggressiven variablen Zielvereinbarungen dürften da Skrupel haben. Ein Angstgespenst, was nicht existiert.
Massiver Regelungsbedarf im Online-Vertriebskanal
Schauen wir doch mal auf den Online-Vertriebskanal. Der wird nämlich neuerdings auch durch die IDD erfasst. Mutmaßlich zielt die unglückliche Formulierung des Referentenentwurfs darauf. Und hier ist in der Tat massiver Regelungsbedarf. Und auch noch nicht das letzte Wort ausdiskutiert. Wie sich dies in der Praxis ausgestalten wird, dürfte sowohl technisch als auch juristisch spannend werden. Fazit: Einiges zu tun für Online-Makler und Juristen.
Die Argumentation der Online-Portale, dass ein Verbraucher genau weiß, was er im Internet abschließt, deckt sich weder mit der täglich erlebten Praxis noch der BGH-Fiktion, dass der Verbraucher ein sehr naives und besonders schützenwertes Reh ist. Da ist die Argumentation doch arg janusköpfig und mit Logikbrüchen durchsetzt. Klar, interessengetriebene Argumentation. Ja – gleiche Regeln für alle! Ob analog oder digital. Auch das will die EU als Effekt erzielen. Und ja, dort gibt es noch einiges auszudiskutieren.
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