- Von Redaktion
- 28.11.2016 um 10:32
Drittens: Kundenabwerbungsklausel
Der gefährlichste Punkt des Referentenentwurfs ist laut Rechtsanwalt Wirth eine Änderung des Paragrafen 6 VVG. In Absatz 6 würden nach dem Wort „anzuwenden“ das Komma und die Wörter „ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird oder wenn es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinne des Paragrafen 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt“ gestrichen.
„Hiermit wird den Versicherungsunternehmen und ihren Angestellten und Vertretern der Freibrief gegeben, mit Hinweis auf die Beratungsobliegenheit nach Paragraf 6 VVG, die Kunden der Versicherungsmakler jederzeit direkt anzusprechen“, sagt Wirth. „Denn den Versicherern wird nun ins Gesetz geschrieben, dass sie die Pflicht haben, ihre Kunden auch nach Vertragsschluss nach Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und sie zu beraten – und zwar auch, wenn der Kunde bereits von einem Makler betreut wird.“
Mit Inkrafttreten des Gesetzes in der jetzigen Form müsste also jeder Makler damit rechnen, dass Ausschließlichkeitsvertreter unmittelbar auf die Maklerkunden zugingen, um sie – mit der Möglichkeit der Provisionsabgabe ausgestattet – abzuwerben. Wirth: „Der AfW wird diesen Angriff auf die Bestände seiner Mitglieder keinesfalls hinnehmen und sich für eine entsprechende Korrektur einsetzen.“
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