- Von Juliana Demski
- 03.04.2017 um 17:22
Laut dem Gutachten von Hans-Peter Schwintowski enthält die IDD-Umsetzung, so, wie sie nach jetzigem Stand geplant ist, verfassungswidrige Inhalte. Das berichtet der Bundesverband Finanzdienstleistung (AfW), der das Gutachten in Auftrag gegeben hatte, in einer Pressemitteilung.
IDD-Entwurf wird digitalem Versicherungsvertrieb nur zum Teil gerecht
„Förderung der Honorarberatung nicht zu Lasten anderer Berufsbilder“
Die vier größten Risiken bei der IDD-Umsetzung
Schwintowski zufolge würden die neuen Regelungen zu weit in das deutsche Recht eingreifen. „Gerade die geplante Provisionsbindung schränkt die Berufs- und Beratungsfreiheit des Maklers erheblich ein und geht damit zu Lasten der unabhängigen Versicherungsmakler, aber auch zu Lasten der Verbraucher“, schreibt der Wissenschaftler. Die IDD-Umsetzung könne daher die „volle Wahlfreiheit der Kunden und des Maklers“ aufs Spiel setzen.
Des Weiteren nennt der Professor folgende Kernaussagen:
- „Die vom Gesetzgeber geplante Provisionsbindung des Versicherungsvermittlers, und damit auch des Versicherungsmaklers, an die Versicherungsunternehmen ist verfassungswidrig.“
- „Das totale Verbot, Honorarvereinbarungen mit den Verbrauchern zu schließen, ist der schwerstmögliche Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Versicherungsmakler.“
- „Die geplante Provisionsbindung fördert nicht die Honorarberatung, sondern schädigt sie. Nur die große Masse der Makler (circa 45.000) wäre in der Lage, die Honorarberatung in Deutschland flächendeckend zu stärken.“
- „Die geplante Provisionsbindung der Versicherungsmakler an die Versicherer ist zur Stärkung der Honorarberatung weder erforderlich, noch geeignet. Der Eingriff beinhaltet schon gar nicht das mildeste Mittel, worauf zutreffend auch der Bundesrat hingewiesen hat.“
Der AfW sieht sich damit in seiner Kritik an der IDD-Umsetzung bestärkt. „Die vorgesehenen Eingriffe in die Berufsfreiheit der Versicherungsmakler würden zu einem intensiven und mit nichts gerechtfertigten Markteingriff zugunsten der quasi nicht vorhandenen Berufsgruppe der Versicherungsberater führen“, sagt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW – und übt sich in Optimismus: „Ich gehe davon aus, dass wir, unterstützt durch diesen wissenschaftlichen Beitrag, noch zu einer sinnvollen Umsetzung der IDD kommen werden.“
Weitere Kritik Seitens Schwintowskis gibt es auch in Sachen Doppelberatungspflicht durch Makler und Versicherungsunternehmen. Er verweist dabei auf das verfassungsrechtliche Grundprinzip der Normenbestimmtheit und Normenklarheit. Heißt: Versicherer sind nicht zur Beratung verpflichtet, wenn ein Makler den Versicherungsvertrag beim Kunden vermittelt hat.
Die wissenschaftliche Stellungnahme Schwintowskis ist hier abrufbar.
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