- Von Lorenz Klein
- 28.06.2018 um 16:17
Einige Veränderungen gegenüber dem ersten Entwurf für die Vermittlungsverordnung, den das Bundeswirtschaftsministerium im Oktober 2017 vorlegte, hat die Bundesregierung kurz vor ihrer Verabschiedung am 27. Juni im Bundeskabinett noch vorgenommen – sehr zur Freude des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) und des Vermittlerverbandes AfW.
>>> Hier gehts zur Verordnung im Wortlaut
GDV hadert mit Vorgaben zur Weiterbildung
AfW nimmt Stellung zum Referentenentwurf
„Wunderbare Chance, wenn wir weniger sind“
Der BVK zeigte sich bereits im vergangenen Jahr darüber erfreut, dass der Erstentwurf einen Zugewinn an Verbraucherschutz bedeute und die Wertschätzung der Versicherungsvermittler in der Bevölkerung stärke. „Der Kabinettsbeschluss hat jetzt erfreulicherweise auch unsere weiteren Anregungen aufgegriffen“, erklärte BVK-Präsident Michael Heinz in einer Stellungnahme.
Erleichterung über entschärfte Lernerfolgskontrolle
Konkret hebt Heinz die vielfach kritisierte Lernerfolgskontrolle hervor, die nun deutlich entschärft wurde. Diese sei bei der obligatorischen Weiterbildung „fast gänzlich entfallen“, freut sich der BVK-Präsident, und beschränke sich nur noch auf das Selbststudium.
Auch beim Vermittlerverband AfW stößt die neue Regelung im Rahmen der 15-stündigen Weiterbildungsverpflichtung, wie es die IDD verlangt, auf ein positives Echo. „Wir nehmen mit Erleichterung zur Kenntnis, dass die Lernerfolgskontrolle nur noch beim Selbststudium gefordert wird. Somit müssen keine Tests mehr bei Präsenzseminaren geschrieben werden“, teilte AfW-Vorstand Frank Rottenbacher mit.
Beim BVK begrüßt man außerdem, dass die Weiterbildungsmaßnahmen nicht mehr bei der zuständigen IHK bis spätestens zum 31. Januar des Folgejahres nachgewiesen werden müssen. Die neuen Regelungen würden den bürokratischen Aufwand „erheblich reduzieren“, so Heinz. Demnach sind die Nachweise zwar vom Vermittler zu archivieren, müssen jedoch nur auf aktive Nachfrage der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden.
Beschwerdemanagement abhängig von Betriebsgröße
Stichwort Bürokratie: Auch die Tatsache, dass der Aufbau eines vermittlerinternes Beschwerdemanagement nunmehr von der Größe der Vermittlerbetriebe abhängig gemacht wird, stößt beim BVK auf Zustimmung. Damit seien die im überwiegenden Maße als Kleinbetriebe tätigen Vermittlern, „von der bürokratischen Einführung eines Verfahrens zur Verwaltung von Beschwerden befreit“, kommentierte BVK-Präsident Heinz, was auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche.
„Damit sichert die VersVermV das hohe Verbraucherschutzniveau und manifestiert einen Reputationsgewinn für den Berufsstand“, so Heinz‘ Fazit.
Verkürzte Weiterbildungspflicht ist vom Tisch
Der AfW Bundesverband weist in seiner Stellungnahme außerdem darauf hin, dass die verkürzte Stundenanforderung für das Jahr 2018 entfallen ist. „Von den 12,5 Stunden für 2018 ist im Entwurf nichts mehr zu lesen. Somit gelten auch für dieses Jahr die vollen 15 Stunden Weiterbildungspflicht“ betont Rottenbacher.
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