- Von Lorenz Klein
- 28.06.2018 um 16:17
Außerdem merkt der AfW an, dass nun auch die „Aufrechterhaltung der personalen Kompetenz“ als mögliches Ziel einer Weiterbildung akzeptiert wird. Gemeint seien hiermit die Sozialkompetenz des Vermittlers und die Fähigkeit zum „selbständigen Handeln gegenüber dem Kunden“. Somit würden nun auch bestimmte Trainings als VersVermV-konforme Weiterbildung anerkannt, schlussfolgert der Verband. Ebenfalls neu: In den Katalog der anrechnungsfähigen Inhalte finden sich nun auch „Versicherungsanlageprodukte“.
Besprechungen gelten nicht als Weiterbildungszeit
Die Weiterbildungen müssen gewissen „Mindestanforderungen an die Qualität“ gemäß Anlage 3 VersVermV-E genügen, ergänzt der AfW. Das bedeute insbesondere, dass den Weiterbildungsmaßnahmen „eine Planung zugrunde liegt, sie systematisch organisiert ist und die Qualifikation derjenigen, die die Weiterbildung durchführen, gewährleistet wird“. Verantwortlich für die Einhaltung dieser Anforderungen sei der Anbieter der Weiterbildung. „Spontane Treffen oder Besprechungen können somit nicht als Weiterbildungszeit erfasst werden“, stellt AfW-Vorstand Rottenbacher klar.
Verabschiedung wohl erst nach der Sommerpause
Der Bundestag habe nun drei Sitzungswochen Zeit, sich mit dem Verordnungsentwurf zu befassen, berichtet der AfW. Tue er das nicht, werde der Entwurf an den Bundesrat weitergeleitet. Damit wäre eine Verabschiedung vor der Sommerpause unmöglich.
Der AfW werde den Entwurf genau analysieren und die Interessen seiner Mitglieder im weiteren Gesetzgebungsprozess aktiv vertreten, heißt es abschließend. Ähnliches verlautbart der BVK: Man werde das weitere Verfahren im Bundestag und Bundesrat „kritisch begleiten und zu einzelnen Punkten Stellung nehmen“, heißt es. Mit der endgültigen Verabschiedung der Verordnung ist laut BVK nicht vor Oktober zu rechnen.
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