- Von Lorenz Klein
- 20.06.2018 um 18:01
Zinszusatzreserve
Die Berechnungsvorschrift für die Zinszusatzreserve (ZZR) wird dem Entwurf zufolge geändert. Die Absicherung der Zinsgarantien für die Versicherten werde dadurch nachhaltiger und effizienter. Die Maßnahmen erfordern eine Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung.
Konkret soll der neue Mechanismus so aussehen: Wegen der niedrigen Renditen, die die Lebensversicherer in der Neuanlage erzielten, sei der Reservetopf ZZR zwar auch in Zukunft aufzubauen, dieser Aufbau könne aber „in kleineren Schritten erfolgen“. Gleichzeitig soll die Auflösung der ZZR zeitlich gestreckt werden, um die Finanzierung der Zinsgarantien über einen längeren Zeitraum zu unterstützen.
Ebenfalls geplant: Eigentümer, die sich an der Finanzierung der Zinszusatzreserve beteiligen, sollen ihren Einsatz zurückerhalten können, wenn er nicht zur Finanzierung der Zinsgarantien benötigt wurde. „Dies schafft für Eigentümer einen Anreiz, sich am Aufbau der Zinszusatzreserve zu beteiligen und dadurch die Versicherten zu entlasten“, so der Plan.
Höchstrechnungszins
Die Aufsicht werde weiter gestärkt, kündigt die Bundesregierung an. Demnach darf die Finanzaufsicht Bafin künftig Vorgaben zum Höchstrechnungszins für Lebensversicherer erlassen.
Unter dem neuen EU-Aufsichtssystem Solvency II ist der Höchstrechnungszins eigentlich entbehrlich, weil die Kapitalanforderungen nicht mehr aus den Jahresabschlüssen abgeleitet werden, sondern aus einer eigenständigen, europäisch normierten Solvabilitätsübersicht.
Trotzdem will die Bundesregierung an der Praxis festhalten, auch weiterhin Vorgaben zum Höchstrechnungszins zu treffen. Der Zins könne als „präventives Aufsichtsinstrument“ sinnvoll sein, heißt es. Demzufolge soll es ermöglicht werden, das Instrument des Höchstrechnungszinses unter Solvency II „adäquat fortzuführen“, um bei Bedarf flexibler auf Marktentwicklungen reagieren zu können. Die Anordnungsbefugnis tritt laut Entwurf an die Stelle der bisherigen Verordnungsermächtigung an das Bundesfinanzministerium. Die Maßnahme erfordert eine Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Sicherungsfonds
Auch eine mögliche wirtschaftliche Schieflage von Lebensversicherern hat die Bundesregierung im Blick: Falls erstmalig der Bestand eines Lebensversicherers auf den gesetzlichen Sicherungsfonds übertragen werden müsste, sollen „Präzisierungen der Regelungen zum gesetzlichen Sicherungsfonds ein schnelles und effizientes Verfahren gewährleisten“, wie es heißt.
Ziel sei ein klar strukturierter, verfahrenssicherer Prozess im Sicherungsfall. Die Anforderungen an die Organisation und die Geschäftsführung des Sicherungsfonds würden erhöht – auch diese Maßnahme erfordert eine Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
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