- Von Lorenz Klein
- 20.06.2018 um 18:01
Gewinnabführungsverträge
Die vorzeitige Beendigung eines Gewinnabführungsvertrags, der einen Lebensversicherer zur Gewinnabführung verpflichtet, werde künftig „ausdrücklich von der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde abhängig gemacht“. Zur Umsetzung soll Paragraf 12 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend angepasst werden.
Hintergrund: Gewinnabführungsverträge sind von der Ausschüttungssperre des LVRG ausgenommen, weil sie mit einer Verpflichtung zur Verlustübernahme korrespondieren. Diese Verpflichtung zur Verlustübernahme soll durch zwei gesetzliche Maßnahmen abgesichert werden: Nach der Verwaltungspraxis der Bafin stellt die Kündigung eines Gewinnabführungsvertrags eine ge-nehmigungspflichtige Änderung dar.
Run-off
Die Bundesregierung habe das Thema Run-off in der Lebensversicherung sorgfältig analysiert, heißt es hierzu. Die Bafin verfügt demnach bereits über weitreichende gesetzliche Befugnisse zur Wahrung der Belange der Versicherten und habe ihre Aufsicht auch im Bereich des Run-off intensiviert. Und weiter: „Die Bundesregierung wird das Thema weiter intensiv beobachten und behält sich vor, erforderlichenfalls gesetzliche Regelungen vorzuschlagen.“ Im Klartext: Zumindest an dieser Front dürften die Lebensversicherer für etwas längere Zeit Ruhe vom Gesetzgeber haben.
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