- Von Iris Bülow
- 06.11.2017 um 16:03
Um auch weiterhin laufende Provisionen einstreichen zu können, müssen sich nicht-unabhängige Anlageberater ab dem kommenden Jahr mehr ins Zeug legen. Denn nach der EU-Richtlinie Mifid II dürfen Zuwendungen nur noch fließen, wenn sich durch sie die Qualität der Dienstleistung für den Kunden verbessert. Was genau als eine Verbesserung der Dienstleistung gelten kann, hat die EU-Kommission Mitte 2016 anhand von drei Beispielfällen erläutert.
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Das ändert sich 2018 für Verbraucher
Im Zuge der nationalen Umsetzung wurde daraufhin in Deutschland zunächst das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz (Fimanog) verabschiedet und Ende Oktober die Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung (WpDVerOV) erneuert. Jetzt will die Bafin weitere Details regeln. Dazu hat die Finanzaufsichtsbehörde ihren Katalog zu „Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion“ (Macomp) für Finanzdienstleister überarbeitet und den Entwurf zur Konsultation gestellt.
Das steht im Macomp-Entwurf
Gemäß dem Entwurf der Bafin sollen Wertpapierdienstleister in einem schriftlichen oder elektronischen Verzeichnis nicht nur aufschlüsseln, welche Zuwendungen sie erhalten. Sie müssen auch dokumentieren, auf welche Weise sie damit genau ihre Dienstleistung verbessern – und dies der Bafin auf Nachfrage detailliert belegen können.
Dabei sollen sie ihre Maßnahmen je einem der Beispiele für qualitätsverbessernde Maßnahmen zuordnen, die die WpDVerOV festlegt. Oder sie sollen eigene Kategorien für qualitätsverbessernde Maßnahmen bestimmen und sie diesen zuordnen. Wichtig ist der Bafin auch, dass Berater die Zuwendungen möglichst schnell im Sinne einer Qualitätsverbesserung verwenden – und nicht etwa erst im folgenden Geschäftsjahr.
Die Zeit bis zur verbindlichen Anwendung von Mifid II am 3. Januar 2018 drängt: Branchenvertreter haben bis zum 30. November Zeit, sich zum Macomp-Entwurf zu äußern.
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