- Von Lorenz Klein
- 18.12.2018 um 11:30
Nein, kontrovers ging es am 23. November 2018 in Berlin nicht mehr zu – die Debatten, die es zu führen galt, wurden erschöpfend geführt, und am Ende waren irgendwie alle froh, dass es vorbei war. Der Bundesrat gab unter Tagesordnungspunkt 49 grünes Licht für die Drucksache: 487/18 – die „Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb“, wie es im schönsten Bürokratendeutsch heißt.
Kurzum: Mit der von der Länderkammer besiegelten Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) ist nun endlich geklärt, wie die nationalen Spielregeln der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD (Insurance Distribution Directive), die ja schon seit Februar 2018 in Deutschland gilt, lauten.
Nachdem also alle Details festgezurrt wurden, kann die Verordnung am Tag nach der Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Das wird voraussichtlich noch im Dezember 2018 der Fall sein. War das nun der große Wurf? Und was kommt da eigentlich auf die hiesigen Versicherungsvermittler und Vertriebsgesellschaften zu?
„Erleichtert, da wir es nun halbwegs hinter uns haben“
Rechtsanwalt Norman Wirth, der zugleich als Vorstand des AfW-Bundesverbands für die Interessen der Vermittler eintritt, gibt sich erst mal „erleichtert, da wir es nun halbwegs hinter uns haben“. Den lakonischen Worten des Berliners, der die Entwicklungsschritte der IDD von Beginn an kritisch begleitete, folgt eine doch eher bitter schmeckende Einschätzung: „Die großen Überschriften für die IDD waren Verbraucherschutz, Transparenz und europäische Harmonisierung. Mein persönliches Fazit – analog übrigens zur Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO: Es wurde und wird ein unfassbar großer bürokratischer, finanzieller und zeitlicher Aufwand für ein äußerst bescheidenes Ergebnis betrieben.“
Was Wirth einfach nicht in den Kopf will, ist Folgendes: Welchen Mehrwert sollen die meisten neu beschlossenen Zusatzinformationen den Kunden eigentlich bieten? „Das erleben wir auch wieder bei den Änderungen, die mit der neuen Verordnung einhergehen. Allein die Änderungen der Kundenerstinformation sind jeweils kompletter Unsinn“, ärgert sich Wirth. Warum solle ein Vermittler dem Kunden mitteilen, ob er eine Beratung anbiete (Paragraf 15 Absatz 1 Nr. 4), wenn er doch so oder so eine Beratungspflicht habe, fragt der Anwalt. Die Liste ließe sich getrost weiter fortsetzen.
Doch Wirth sieht neben den vielen schattigen Bereichen der IDD-Reform auch das ein oder andere Lichtlein hervorblitzen. „Positiv ist grundsätzlich zu sehen, dass in Bezug auf Beratung, auf Weiterbildung und auf Transparenz eine weitere Professionalisierung erfolgt“, stellt er fest.
Lernerfolgskontrolle deutlich entschärft
Mit Umsetzung der IDD in deutsches Recht greift seit Februar 2018 eine Weiterbildungspflicht für den Versicherungsvertrieb von 15 Stunden im Jahr – rückwirkend für das Gesamtjahr 2018. Immerhin wurde jedoch die vielfach kritisierte Lernerfolgskontrolle zuletzt deutlich entschärft. Diese sei bei der obligatorischen Weiterbildung „fast gänzlich entfallen“, freut sich Michael Heinz, Präsident des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute (BVK). Somit sei die Lernerfolgskontrolle nur noch auf das Selbststudium beschränkt.
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