- Von Redaktion
- 25.03.2019 um 09:49
Auch nach Ablauf der Kündigungsfrist und Ausscheiden aus dem Betrieb dürften frischgebackenen Makler längst nicht alles. Alle ehemaligen Kunden gelten als Neukunden und dürfen nicht ohne ihr vorheriges Einverständnis per Telefon oder Mail kontaktiert werden, so der eindringliche Rat. Hausbesuche, Brief und Kontakte auf Initiative des Kunden seien hingegen unkritisch, stellte Specht klar. Neumakler sollten daher vorsorglich dokumentieren, von wem die Initiative zur Kontaktaufnahme aufging, lautete ihre Empfehlung.
Verschwiegenheitspflicht gilt immer
Zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist der Vertreter immer verpflichtet – qua Gesetz und auch ohne vertragliche Verpflichtung. Die Weiterverwertung von Daten aus dem ehemaligen Unternehmen zur Akquise ist dem Makler also nicht zu empfehlen. Ein „Elefantengedächtnis“ des Vertreters ist hingegen nicht zu beanstanden und eine Rekonstruktion von Kundendaten aus der bloßen Erinnerung zulässig. Schwachstelle sei in der Praxis meist der Kunde, der dem neuen Vertreter mitteile, dass er noch oder wieder im Gespräch mit dessen Vorgänger(in) sei.
Specht warnte davor, die Kampfbereitschaft der Versicherer zu unterschätzen. Versicherer hätten die Möglichkeit vor Gericht zu ziehen und bei vermeintlicher Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Rechte Schadenersatz zu fordern – und meist den längeren Atem, den Prozess auch auszusitzen. Zwar versuche Specht im Interesse ihrer Mandanten strafbewehrten Gerichtsurteilen zuvorzukommen und einen Vergleich auszuhandeln. Doch Kosten und die bloße Aussicht auf Bußgelder und sogar Freiheitsstrafen stellten oft eine schwere Belastung für den ehemaligen Vertreter dar.
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