- Von Redaktion
- 16.04.2018 um 10:34
„Keine Vorstufe zum Provisionsverbot“
Norman Wirth, Rechtsanwalt und Vorstand AfW Bundesverband Finanzdienstleistung
Wie sollten Makler und Vermittler auf eine solche Begrenzung reagieren?
Norman Wirth: Wenn sie denn kommt – ob seitens Bafin oder vielleicht über ein LVRG2 und eigentlich überhaupt: Noch effizientere Strukturen schaffen, Partner im großen wie im kleinen suchen, über alternative Vergütungsmodelle nachdenken und solche gegebenenfalls einführen.
Würde die Begrenzung zu einer weiteren Marktbereinigung im Vertrieb führen?
Ja. Nein. Vielleicht.
Wie dürfte sich eine mögliche Begrenzung aus Versicherer-Sicht darstellen: Eher als Erleichterung, weil man (endlich) mit den Kosten runter gehen kann? Oder eher als Bedrohung, da die Produkte möglicherweise nicht mehr so gut verkauft werden?
Mehrheitlich sicher Ersteres.
Gäbe es Möglichkeiten für Versicherer, diese Begrenzung zu umgehen?
Der Fantasie sind bekanntlich keine Grenzen gesetzt. Aber Sinn ergibt ein Nachdenken darüber doch erst, wenn eine konkret ausgestaltete Regelung da ist.
Glauben Sie, dass der Vorschlag der Bafin eine Vorstufe zum Provisionsverbot ist?
Nein.
Welche Folgen hätte ein solches für den Versicherungsvertrieb in Deutschland?
Ein solches Verbot würde unweigerlich zulasten derjenigen, die besonders auf Risiko- und Altersvorsorge angewiesen sind, zu massiven Beratungs- und Absicherungslücken führen. Hierüber aktuell nachzudenken, ist müßig.
Der Gesetzgeber hat sich gerade im IDD-Gesetzgebungsverfahren eindeutig dazu bekannt, dass es auch weiterhin den Provisionen als Vergütung im Versicherungsvertrieb geben wird. Aus guten, vielfältigen Gründen.
Und: Das ist doch jetzt nicht neu. Wir haben das bereits letzten November gehört und auch kommuniziert. Gleichermaßen auch im Zusammenhang mit dem Entwurf des neuen Vermittlerrundschreibens der Bafin.
Ganz klar: Ein Provisionsdeckel ist ein erheblicher Eingriff in die grundrechtlich geschützte Gewerbefreiheit. Ein solcher Eingriff in die Gewerbefreiheit kann nur dem Gesetzgeber vorbehalten sein. Es steht der Exekutive – also der Bafin – keinesfalls zu, derartige Eingriffe in die Vergütung durch das Setzen von „Soft Law“ zu implementieren. Auch der Provisionsdeckel in der privaten Krankenversicherung wurde über den deutschen Gesetzgeber geregelt. Wobei dort ein derart konkreter Deckel nur deshalb eingeführt werden konnte, da es sich um eine substitutive Versicherung handelte.
Vermisst wird regelmäßig ein Hinweis der Bafin zu den unterschiedlichen Höhen der Vertriebsvergütung von Vertretern und Maklern. Versicherungsagenturen werden anders finanziert als ein Maklerbüro. Im Gegensatz zum Vertreter müssen sämtliche Kosten des Maklerbüros vom Makler selbst getragen werden. Daher ist es wettbewerbsrechtlich und verfassungsrechtlich geboten, eventuelle Verzerrungen durch unterschiedliche Vergütungshöhen zwischen freiem Vertrieb einerseits und Agenturen andererseits auszugleichen.
Es bleibt noch der Hinweis, dass eine solche Wettbewerbsbeschränkung gegen den Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb aus Artikel 119 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt. Eine solche marktbeschränkende Regelung wäre innerhalb der EU einzigartig und würde zudem nur für diejenigen gelten, die dem Geltungsbereich der Gewerbeordnung und des Versicherungsaufsichtsgesetze (VAG) unterfallen. Versicherer und Versicherungsvermittler aus anderen Staaten der Europäischen Union unterliegen der Vorgabe der Bafin nicht.
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