- Von Redaktion
- 31.07.2017 um 08:20
Die neue Bestimmung in Paragraf 48b des IDD-Umsetzungsgesetzes untersagt es Vermittlern und Versicherungen Versicherungsnehmern, versicherten Personen und Bezugsberechtigten Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. Das Gesetz konkretisiert dann noch einmal: Eine Sondervergütung sei „insbesondere die vollständige oder teilweise Provisionsabgabe“.
„Makler dürfen den Kopf nicht in den Sand stecken“
„Unser Geschäftsmodell wäre dadurch nur am Rande betroffen“
Aber diese Regel hat auch Ausnahmen, weiß Rechtsanwalt Norman With: „Neben einer Bagatellgrenze von 15 Euro je Kunde, Vertrag und Jahr heißt es, dass das Provisionsabgabeverbot keine Anwendung findet, soweit die Zahlung an den Kunden zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrages verwendet wird.“
Der Rechtsexperte hält davon nicht: „Ein zahnloser Tiger“, schimpft Wirth.
Denn:
„Jede Zahlung einer Versicherung oder eines Versicherungsvermittlers an den Kunden kann zumindest indirekt zur Prämienreduzierung führen. Wenn der Gesetzgeber eine transparente und verbraucherorientierte Regelung wirklich will, muss er nachbessern.“
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