- Von Redaktion
- 12.02.2019 um 11:44
Ein Provisionsdeckel beim Vertrieb von Lebensversicherung ist sowohl verfassungsrechtlich als auch europarechtlich unzulässig. Zu diesem Ergebnis kommen zumindest zwei aktuell vorgelegte Gutachten der Rechtsexperten Hans-Jürgen Papier und Hans-Peter Schwintowski.
Die geplante Obergrenze für die Vergütung sei einerseits ein ungerechtfertigter Eingriff in die gesetzlich garantierte Gewerbefreiheit des Vermittlers. Andererseits verstoße sie gegen die europarechtlich garantierte Berufsausübungs- und Dienstleistungsfreiheit.
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„Provisionsdeckel muss dringend her“
In einem Papier zur Evaluierung des Lebensversicherungsreformgesetzes aus dem vergangenen Jahr, schreibt die Bundesregierung von einem solchen möglichen Provisionsdeckel (wir berichteten). Er könne maßgeblich dazu beitragen, mögliche Fehlanreize durch zu hohe Vergütungen zu begrenzen, heißt es in dem Eckpunktepapier.
Kritik von ehemaligem Verfassungsrichter
Vom ehemaligen Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, kommt Kritik an diesem Vorhaben: Eine verfassungsrechtliche Legitimation gebe es nicht, schreibt er in seinem aktuell vorgelegten „Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit eines gesetzlichen Provisionsdeckels für die Vermittlung von Lebensversicherungen“.
Papier erklärt darin weiter, dass „die gesetzliche Einführung eines Provisionsdeckels bei der Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen einen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung der Versicherungsunternehmer und der Versicherungsvermittler aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes darstellen“ würde.
Jedoch „wäre ein solcher Eingriff nicht durch verfassungslegitime Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt.“ Sein Fazit: „Der Gesetzgeber überschritte seinen von der Verfassung eingeräumten Einschätzungs-, Bewertungs- und Prognosespielraum, wenn er solche Gründe und deren Voraussetzungen ohne jede tatsächliche Fundierung unterstellte.“
Vertreter und Makler ungleich behandelt
Papier moniert zudem, dass einzelne Vertriebswege wie Versicherungsvertreter und -makler ungleich behandelt würden. Unter einen Provisionsdeckel, der „undifferenziert für alle Versicherungsvermittler im Bereich der Lebensversicherungen gelten würde, fielen sehr unterschiedliche Berufsgruppen und Berufsbilder mit sehr unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern, Aufgaben und Pflichten“.
Der ehemals oberste Verfassungsrichter Deutschlands berücksichtigt in seinem Gutachten auch die Stellungnahmen der Bundesregierung zur Finanzstabilität der Lebensversicherungsgesellschaften. Er folgert: „Bei dieser Sachlage erscheint ein gesetzlich eingeführter Provisionsdeckel unabhängig von der letztlich gewählten Höhe als willkürlicher gesetzgeberischer Aktionismus.“
Papier erteilt den Plänen für eine gesetzliche Obergrenze für die Vergütungen im deutschen Lebensversicherungsvertrieb daher eine klare Absage: „Das gesetzgeberische Ziel einer weiteren Senkung der Vertriebskosten kann somit einen normativen Provisionsdeckel und den damit verbundenen Eingriff in die berufsspezifische Vertragsfreiheit der Vermittler nicht legitimieren.“
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