- Von Oliver Lepold
- 18.06.2019 um 09:04
Wie ist der aktuelle Stand bei der der FinVermV
Die seit 1. Januar 2013 geltende Finanzanlagenvermittlungsverordnung soll in Teilen dem Regime der am 3. Januar 2018 bereits in Kraft getretenen Richtlinie Mifid II angepasst werden. Auch nach nun eineinhalb Jahren liegt hierfür nur ein Entwurf vor. Die Verbändeanhörung dazu fand bereits statt. Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW hat eine ausführliche kritische Stellungnahme abgegeben. Im Kern werden zwingend die Mifid-II-Vorgaben zur Offenlegung der Provisionen und Kosten zur Anlageberatung sowie zum Umgang mit Interessenkonflikten umgesetzt.
Wie lauten die Kernpunkte inhaltlich?
Das bisherige Beratungsprotokoll wird durch eine sogenannte Geeignetheitserklärung ersetzt. Inhaltlich liegt der Schwerpunkt zukünftig auf der Begründung der Anlageempfehlung. Diese muss individuell ausfallen und darlegen, wie die Empfehlung auf die persönlichen Umstände des Kunden abgestimmt ist. Äußerst wahrscheinlich ist, dass die in der Mifid II vorhandene Regelung, Telefongespräche und sonstige elektronische Kommunikation, also auch Videotelefonie, aufzuzeichnen – das sogenannte Taping –, auch 34f-ler treffen wird. Die Verabschiedung der neuen FinVermV wird auf jeden Fall erst in der zweiten Jahreshälfte erfolgen.
Wie stehen Sie zur geplanten Bafin-Aufsicht über die Vermittler?
Das System der gewerberechtlichen Aufsicht von Vermittlern hat sich bewährt. Es gibt keinen qualitativen Grund, warum ein Wechsel erforderlich wäre. Trotzdem wird die Bafin-Aufsicht von einigen Marktteilnehmern und auch Politikern angestrebt. Wozu? Missbrauch oder Skandale, die aufgrund der gewerberechtlichen Aufsicht entstanden oder wenigstens begünstigt worden wären, gibt es nicht. Auf der anderen Seite stehen aber Produkt- und Institutsskandale wie Infinus, Prokon, S&K, P&R und Deutsche Bank, bei der die Bafin in ihrer Aufsichtsfunktion gefordert gewesen wäre, aber offensichtlich versagt hat. Es fragt sich auch, wo bei der Bafin die Quelle der Kompetenz für die Beaufsichtigung von 37.500 Vermittlern herkommen soll? Fakt ist: die Institutsaufsicht der BaFin funktioniert schlechter als die gewerberechtliche Aufsicht der Paragraf-34f-Vermittler.
Welche Konsequenzen hätte der Wechsel der Aufsichtsbehörde für die Vermittler?
Das vorhandene Umlageprinzip für Bafin-beaufsichtigte Unternehmen wird mit Sicherheit zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung im vierstelligen Bereich führen. Auch wenn seitens der Bafin inzwischen an einer Übernahme der Aufgaben gearbeitet wird, bleibt zu hoffen, dass es sich hier letztlich um einen politischen Agenda-Punkt der Regierungskoalition – und dort insbesondere der SPD – handelt, der nicht umgesetzt wird. Andererseits meinen manche Beobachter, dass die Bafin-Aufsicht auf jeden Fall kommt. Braucht man dann noch eine überarbeitete FinVermV? Nicht, wenn die Aufsicht auch zu einem kompletten Regimewechsel dahingehend führt, dass die Finanzanlagenvermittler unmittelbar dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) unterworfen werden.
Sind Versicherungsvermitter hiervon auch betroffen?
Nein. Aktuell nicht. Bauchschmerzen bereitet aber schon, dass es nicht nur seitens der Bankenbranche, sondern auch seitens großer Versicherer und damit – bisher unausgesprochen – auch des GDV Zuspruch für eine Bafin-Vermittleraufsicht auch für Versicherungsmakler gibt. Aus den bereits angesprochenen Gründen lehnen wir das ebenfalls ab.
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