- Von Oliver Lepold
- 19.11.2018 um 16:15
Verbraucherzentralen tun viel Gutes, werden von Vertriebsexperten und Verbänden der unabhängigen Vermittler aber auch oftmals für allzu einfache, reißerische und stellenweise sogar gefährliche Tipps gerügt. Aktuelles Beispiel: In einer Pressemitteilung von Ende Oktober 2018 empfiehlt die Verbraucherzentrale Hamburg den Kunden von Standard Life, eine Beitragsfreistellung oder gar Kündigung ihrer Lebens- und Rentenversicherungsverträge zu prüfen.
Grund: Das britische Unternehmen mit Hauptsitz in Edinburgh überträgt aufgrund des anstehenden Brexits rechtzeitig die Bestände seiner deutschen und österreichischen Kunden auf eine neue Tochtergesellschaft nach Irland – genauer gesagt von der Standard Life Assurance Limited auf die neu gegründete Standard Life International DAC.
Die Verbraucherschützer unterstellen nun, bei einer möglichen Insolvenz des 150 Jahre alten Unternehmens seien die Kundengelder, die dann nicht mehr unter die britische Einlagensicherung mit dem staatlichen Entschädigungsfonds Financial Services Compensations Scheme (FSCS) fallen, nicht mehr ausreichend geschützt. Eine (kostenpflichtige) Beratung bei der Verbraucherzentrale werde daher empfohlen. Bereits eine einfache Recherche auf der Website der Standard Life offenbart indes, dass diese Behauptung der Verbraucherzentrale nicht richtig sein kann.
Transparente Informationspolitik
„Wir haben transparent und verständlich das Procedere der Übertragung dargestellt und unsere Kunden bereits schriftlich ausführlich über die anstehenden Änderungen informiert“, sagt Christian Nuschele, Leiter Maklervertrieb für Deutschland der Standard Life. Sowohl das komplette 145-seitige Gutachten, als auch eine achtseitige Zusammenfassung hat Standard Life ebenso wie den Übertragungsplan nebst Antworten auf die wichtigsten Fragen aus Kundensicht veröffentlicht.
Was Makler und ihre Kunden dazu wissen sollten, hat Pfefferminzia bereits Anfang September in einem Interview mit Rechtsanwalt Daniel Wilm, Partner der Rechtsanwaltskanzlei Hengeler Müller, aufbereitet. Die Bestandsübertragung folgt einem rechtlichen Prozedere, das als Part-VII-Übertragung (Übertragung gemäß Part VII des britischen Financial Services and Markets Act 2000) bezeichnet wird. „Die Besonderheit dabei ist, dass nicht jeder Versicherungsnehmer individuell der Übertragung zustimmen muss. Die Bestandsübertragung wird vielmehr durch die zuständigen Aufsichtsbehörden und das zuständige Gericht geprüft und überwacht. Nur diese müssen der Übertragung zustimmen“, erläutert Wilm. Demnach genehmigen sowohl die britische Aufsichtsbehörde, als auch die Bafin die Transaktion.
Das gerichtliche Verfahren hat am 25. September 2018 begonnen. „Dieses Verfahren umfasst die Genehmigung durch ein unabhängiges Gericht in Großbritannien. Es entscheidet unter Einbeziehung aller Aufsichtsbehörden wie der Bafin in Deutschland“, erläutert Vertriebsleiter Nuschele. Die Interessen und die Sicherheit der Kunden im Prozess der Übertragung werden dabei großgeschrieben. Die beteiligten Institutionen prüfen dabei vor der Zustimmung ausführlich, ob die Belange der Versicherungsnehmer hinreichend gewahrt und die Rechte der Versicherungsnehmer ausreichend geschützt sind.
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