- Von Oliver Lepold
- 24.01.2019 um 12:45
Demgegenüber sind bei der Regelung der Erbschaft die Vorgaben strikter. Ein privates Testament setzt Eigenhändigkeit voraus, bei einem öffentlichen Testament oder einem Erbvertrag ist die notarielle Beurkundung unerlässlich. Dies wiederum setzt die Geschäftsfähigkeit und die Vollendung des 16. Lebensjahres voraus. Geht es zudem um Summen im Millionenbereich, lauten die passenden Lösungen häufig entweder Familienstiftung, die aus ihren Erträgen eine konkrete Familie fördert – oder ein Familienpool, der Familienmitglieder aktiv in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft einbindet.
Begünstigungen aus Versicherungen fallen nicht in Erbmasse
Auch Versicherungsverträge können eine Rolle im Konzept für den Vermögensübergang spielen. Kapitallebens- und Rentenversicherungen dienen zwar in erster Linie der Absicherung des überlebenden Partners und der Kinder. „Sie können ebenso zur Abfindung weichender Erben oder Pflichtteilsberechtigter oder zur Finanzierung der für die Erben anfallenden Erbschaftsteuer genutzt werden“, weiß Jurist Pley.
Auch für die Sicherung der Ausbildung der Kinder oder der Enkel können sie dienen. Der Vorteil: Die fällig werdenden Ablauf- oder Todesfallleistungen fallen je nach Gestaltung nicht in den Nachlass und erhöhen damit den Nachlasswert nicht. Somit haben sie auch keinen Einfluss auf die Erbschaftsteuer.
Die Gestaltung von Vermögensübergängen ist vielfältig. Insbesondere bei größeren Summen und bei komplexen Verwandtschaftsverhältnissen sollte daher die Expertise von Spezialisten genutzt werden.
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