- Von Manila Klafack
- 05.02.2019 um 10:44
Etwa 30 Prozent der Versicherer mit Online-Vertrieb verstoßen möglicherweise gegen Vorgaben der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD). Im Bereich der Sach- und Unfallversicherungen sind es sogar bis zu 50 Prozent. Zu diesem Schluss gelangen die Autoren einer Studie zur Umsetzung der Regelung in Deutschland. Matthias Beenken, Professor für Versicherungswirtschaft an der Fachhochschule Dortmund, und Maximilian Teichler, Rechtsanwalt in einer Kanzlei für Versicherungsmanagement, prüften im Auftrag des Beratungsunternehmens 67Rockwell die Versicherer.
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Ein erheblicher Teil der deutschen Versicherer hat demnach offensichtlich signifikante Probleme, die geforderten Standards umzusetzen. „Es ist ausgesprochen bedenklich, dass es trotz erheblicher Investitionen in die Digitalisierung nur wenige deutsche Versicherer schaffen, ihren Kunden online eine vollständige und rechtskonforme Antragsstrecke bis zum Produktabschluss anzubieten“, fasst Tim Braasch, Leiter der Studie und Geschäftsführender Gesellschafter von 67Rockwell die Ergebnisse der Untersuchung zusammen.
„Versicherer und Vermittler sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie sich unter Umständen serienmäßige Probleme ins Haus holen“, gibt Matthias Beenken zu bedenken. Deutsches und europäisches Recht stimme vor allem in Bezug auf die Frage-, Aufklärungs- und Beratungsanforderungen nicht überein. Das deutsche Recht vermenge Frage-, Aufklärungs- und Beratungspflichten und erwecke den Eindruck, mit einem Beratungsverzicht entfiele auch die Frage- und die Aufklärungspflicht. Diese seien im europäischen Recht jedoch unverzichtbar und würden dort als „Standards für den Vertrieb ohne Beratung“ bezeichnet.
Aufwand zur Umsetzung der IDD gar nicht so groß
„Dabei lassen sich die Standards für den Vertrieb ohne Beratung laut IDD mit einem durchaus vertretbaren Aufwand umsetzen. Kunden treffen dann bewusstere Entscheidungen und sind enger an das Unternehmen gebunden“, ergänzt Teichler.
Laut der Studie nutzen die Versicherer vorrangig einen Ansatz aus „Beratung und Beratungsverzicht“. Dem gegenüber steht das von den Vergleichsportalen gewählte Modell aus „Beratung ohne Beratungsverzicht“. Beide Modelle verstehen laut der Studie den Begriff „Beratung” meist nur als Erfüllung der gesetzlichen Fragepflicht und nicht als Beratung im Sinne der IDD.
„Häufig wird durch das Erstellen eines Beratungsprotokolls über die eigentlich fehlende Beratung hinweggetäuscht“, so Braasch. Doch nur die konsequente Orientierung an Artikel 20 IDD inklusive der Fragen nach Wünschen und Bedürfnissen des Kunden sowie dem daraus folgenden Angebot eines passenden Vertrages inklusive Begründung und erforderliche Dokumentation würden die dringend notwendige und gewünschte Rechtssicherheit schaffen, sowohl für Kunden als auch für Versicherer und Vermittler.
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