- Von Jens Reichow
- 04.12.2018 um 14:27
Adventszeit – Zeit der Geschenke und Einladungen. Mit beidem korrekt umzugehen, ist für Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler gleichermaßen eine Herausforderung. Hintergrund sind die neuen Regeln, die die europäischen Richtlinien IDD und Mifid II vorschreiben.
Die Vorgaben aus IDD und Mifid II werden nicht nur in verschiedenen Gesetzen umgesetzt, sondern vor allem in den jeweiligen Ausführungsverordnungen – der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) und der einstweilen im Entwurf vorliegenden neuen Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV). Was die Annahme von Einladungen und Geschenken angeht, zeigt sich die Regulatorik uneinheitlich.
Besonderes Annahmeverbot bei Finanzanlagevermittlern
Bereits nach aktueller Gesetzeslage dürfen Finanzanlagenvermittler gemäß Paragraf 17 der aktuell noch gültigen FinVermV Zuwendungen nur unter bestimmten Bedingungen annehmen. Unter den Zuwendungsbegriff nach Paragraf 17 Abs. 2 FinVermV fallen auch Einladungen und Geschenke. Bei diesen Regelungen soll es auch im überarbeiteten FinVermV-Entwurf bleiben.
Im Bankenvertrieb entsprechende Einladungen und Geschenke noch angenommen werden dürfen – soweit diese als „geringfügig“ anzusehen sind –, fehlt es für Paragraf-34f-Vermittler an einer entsprechenden Geringfügigkeitsschwelle. Die Regeln für Finanzanlagenvermittler sollten eigentlich an Mifid II angepasst werden. Trotzdem soll es hier keine Anpassung geben. Es verbleibt daher dabei, dass Einladungen und Geschenke grundsätzlich zurückzuweisen sind.
Vermeidungs- und Offenlegungspflicht
Ein wesentlicher Punkt der geplanten Neuregelung ist die Vermeidungs- und Offenlegungspflicht bezüglich Interessenkonflikten. Sowohl die bereits verabschiedete neue VersmVermV als auch der FinVermV-Entwurf sehen vergleichbare Regelungen vor.
Gerade in der Versicherungsbranche waren Einladungen und Geschenke bislang weit verbreitet. Insbesondere einige Maklerbetreuer nutzten in der Vergangenheit die Möglichkeit, sich durch Einladungen und Geschenke die Gunst einzelner Vermittler zu sichern.
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