- Von Jens Reichow
- 04.12.2018 um 14:27
Die Gesetzesentwürfe sehen keine Konkretisierung vor, ab wann Einladungen und Geschenke einen Interessenkonflikt begründen können. Gleichwohl dürfte Einigkeit darüber bestehen, dass ein solcher Konflikt daraus erwachsen kann. Fraglich ist nur, ab wann genau das der Fall ist. Die Festlegung entsprechender Schwellenwerte obliegt jedem Vermittler selbst.
Für Vermittler ist es daher ratsam, ein anpassungsfähiges System zu etablieren: Da es auf die persönlichen Verhältnisse des Vermittlers und der in seinem Unternehmen tätigen Personen ankommt, ist ein Interessenskonflikt immer dann gegeben, wenn eine Einladung oder ein Geschenk geeignet sind, die Entscheidung des Bedachten für oder gegen ein bestimmtes Versicherungsanlage- und/oder Finanzanlageprodukt zu beeinflussen. Dementsprechend sollten Versicherungsvermittler die Annahme von Einladungen und Geschenken nur dann innerbetrieblich erlauben, wenn der jeweils Bedachte sicherstellt, dass eine Beeinflussung seiner Person nicht gegeben ist.
Fazit
Trotz Bemühungen des deutschen Gesetzgebers, die Regeln für Versicherungsvermittler und Finanzanlagevermittler einander anzugleichen, bleiben auch nach Umsetzung von IDD und Mifid II noch erhebliche Unterschiede bestehen. Dies kann zu einer Besserstellung einzelner Vermittler führen.
Andererseits führt das Fehlen jeglicher Geringfügigkeitsgrenze dazu, dass freie Vermittler im Vergleich zum Bankenvertrieb generell benachteiligt werden. Der Gesetzgeber dürfte das so nicht beabsichtigt haben. Vor ihm liegt also weiterhin Anpassungsbedarf.
Der Autor
Jens Reichow ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Zur überarbeiteten FinVermV wird Reichow auf dem Vermittler-Kongress am 21. Februar 2019 in Hamburg referieren. Informationen zur Agenda finden Sie unter www.vermittler-kongress.de.
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