Beim Wechseln vom Ausschließlichkeitsvertreter zum Makler ist einiges an rechtlichen Vorgaben zu beachten. Wer die Gesetzeslage nicht selbst durchforsten will, holt sich am besten Rat vom Anwalt. © dpa/picture alliance
  • Von Stephanie Has
  • 04.08.2017 um 13:22
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 08:15 Min

Wer die Ausschließlichkeit hinter sich lassen und als Makler arbeiten will, sollte bei der Umstellung einiges beachten. Was ist beispielsweise in Sachen Kündigung, Wettbewerbsrecht und Provisionsrückforderungen zu erfüllen? Die Rechtsanwälte Stephanie Has und Stephan Michaelis haben das in einem Beitrag zusammengefasst.

Erteilung eines Buchauszuges

Nach § 87 c Abs. 2 HGB hat der Handelsvertreter immer einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges.

Der Buchauszug dient in Ergänzung zu den Abrechnungen der Nachprüfung aller provisionspflichtigen Geschäfte sowie der Berechnung des Ausgleichsanspruches.

Insbesondere ist die Geltendmachung des Buchauszuges ein nicht unerhebliches Druckmittel, welcher aufgrund der hohen Anforderungen für das Unternehmen bei deren Erstellung durchaus zu einem hohen zeitlichen und kostenintensiven Aufwand führen kann. Dennoch ist auch dann die Geltendmachung nicht als missbräuchlich anzusehen, solange der Handelsvertreter noch keine Kenntnis erlangt hat und einen unverjährten Zeitraum von Provisionsansprüche betrifft.

Der Buchauszug reicht weiter als die Provisionsabrechnungen und muss insbesondere alles enthalten, was sich aus allen dem Unternehmen verfügbaren schriftlichen Unterlagen im Zeitpunkt der Ausstellung ergibt.

Der Buchauszug ist in Form einer geordneten Zusammenstellung der geschuldeten Angaben zu erteilen. Ein Anspruch auf eine tabellarische Form besteht nicht.

Der BGH hat mit Urteil vom 21.03.2001, Az. VIII ZR 149/99 entschieden, dass der Buchauszug folgende Angaben (mindestens) zu enthalten hat:

  • Name des Versicherungsnehmers
  • Versicherungsschein-Nummer
  • Art und Inhalt des Versicherungsvertrags (Sparte, Tarifart, prämien- oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen)
  • Jahresprämie
  • Versicherungsbeginn
  • Bei Lebensversicherungsverträgen:  die Versicherungssumme,  das Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und die Vertragslaufzeit
  • Bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich Angaben zur Erhöhung der Versicherungssumme, zum Zeitpunkt der Erhöhung und zur Erhöhung der Jahresprämie
  • Bei Stornierungen: das Datum der Stornierung, die Gründe der Stornierung und die Maßnahmen zur Erhaltung des Bestands

Sollten Provisionsansprüche und besonders Rückforderungsansprüche streitig sein, so ist die Geltendmachung des Buchauszuges immer zu empfehlen, da so das Unternehmen gerade bei langjährigen Handelsvertreterverhältnissen umfangreiche Buchauszüge erteilen muss und Unternehmen oftmals bereits zur Abwendung der Erteilung des Buchauszuges vergleichsbereit sind, um langjährige gerichtliche Streitigkeiten zu verhindern.

autorAutor
Stephanie

Stephanie Has

Stephanie Has ist Fachanwältin für Arbeitsrecht bei FHR Rechtsanwälte in Mühlhausen, Thüringen.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

Pfefferminzia Logo rgb
Suche
Close this search box.
Zuletzt hinzugefügt
Wie die Zukunft der bAV aussieht
Handelsblatt Jahrestagung bAV 2024

Wie die Zukunft der bAV aussieht

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden
AfW-Vermittlerbarometer: Nachhaltigkeit

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden

Zuletzt hinzugefügt
„Ich stelle eine echte Verbindung zu meinen Kunden her“
Interview-Reihe „Auf dem Weg zum Unternehmer“

„Ich stelle eine echte Verbindung zu meinen Kunden her“

„Mein Schweinehund ist einfach ein bisschen kleiner“
Interview-Reihe „Auf dem Weg zum Unternehmer“

„Mein Schweinehund ist einfach ein bisschen kleiner“

Skip to content