- Von Juliana Demski
- 25.09.2017 um 10:59
Die IDD-Umsetzung ist in aller Munde – sowohl im positiven als auch negativen Sinne. Aber welche Änderungen sich Ende Februar 2018 genau ergeben werden, wissen viele noch gar nicht so genau. Das Magazin Positionen aus dem Hause des Branchenverbands GDV stellt sieben Punkte vor, bei denen sich etwas für Versicherungsvertriebler ändern wird.
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Versicherungsvertrieb positioniert sich zu IDD
- Mehr Informationen für die Kunden
Jeder, der zu Versicherungen berät und Policen vertreibt, muss Kunden einen genauen Überblick verschaffen: In welchem Auftrag handelt der Vermittler oder Berater? Gibt es ein Honorar, eine Provision oder andere Vergütungen? Wer bezahlt diese?
Neue Informationspflichten gibt es auch beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten, zu denen zum Beispiel fondsgebundene Lebensversicherungen zählen. Kunden erhalten künftig Hinweise zu den Anlagestrategien und den damit verbundenen Risiken.
- Weniger Interessenskonflikte
Unternehmen und Vermittler müssen sich dank IDD bald an verschärfte Wohlverhaltensregeln halten. Eine Vergütung darf somit nicht mit der Pflicht kollidieren, im besten Interesse des Kunden zu handeln.
Noch erarbeitet die Europäische Kommission die genauen Kriterien, die bestimmen sollen, wann Provisionen oder andere Zuwendungen an den Vertrieb noch im Einklang mit den Kundeninteressen stehen.
- Versicherer müssen besser prüfen
Jede Versicherung, die künftig auf den Markt kommt, durchläuft zuvor ein internes Freigabeverfahren. Ihre Produkte müssen von Anfang an die Bedürfnisse und Merkmale der Zielgruppe berücksichtigen. Auch müssen sie prüfen, ob der Vertrieb ihre Produkte auch tatsächlich an den angepeilten Kundenkreis vermittelt.
- Weiterbildungspflicht
Zum ersten Mal wird es auch eine gesetzliche Weiterbildungspflicht in der Versicherungsbranche geben. Jeder, der Versicherungen vermittelt oder dazu berät, muss sich künftig 15 Stunden pro Kalenderjahr fortbilden. Lerninhalte und Nachweispflichten muss der Gesetzgeber noch festlegen.
- Versicherungsberater dürfen Produkte vermitteln
Künftig dürfen Versicherungsberater nicht nur beraten, sondern auch Policen vermitteln. Sie müssen ihren Kunden aber ein Produkt ohne Vermittlungskosten anbieten, da sie bereits ein Honorar für ihre Beratungsdienste erhalten. Ist das nicht möglich, weil es das passendste Produkt nicht als sogenannte Netto-Police gibt, darf der Berater doch eine Versicherung mit einkalkulierten Provisionen anbieten. Diese müssen sie dann aber größtenteils an den Kunden weiterleiten, indem sie sie mit den Kundenbeiträgen verrechnen.
- Beratungspflicht auch online gültig
Bisher müssen Kunden, die übers Internet Versicherungen abschließen, von den Anbietern keine Beratung erhalten. Das wird bald anders. Sowohl online als auch am Telefon müssen Versicherer ihre Kunden zu ihren Produkten beraten. Verbraucher können aber trotzdem auch die Beratung verzichten – und zwar auch in Textform. Sie müssen dann beispielsweise eine Mail an den Versicherer schreiben, in der sie sich bereit zeigen, auf die Beratung verzichten.
- Strengere Prüfungen beim Verkauf von Anlageprodukten
Für den Verkauf von Versicherungsanlageprodukten gelten künftig strengere Beratungspflichten. Bevor sie das Produkt empfehlen, müssen Vermittler per Gespräch abgeklärt haben, dass der Kunde überhaupt für diese Produkte geeignet ist. Sie prüfen zum Beispiel, ob die Police den Anlagezielen des Kunden entspricht und zu seinen finanziellen Verhältnissen passt. Sie müssen sich auch sicher sein, dass die Verbraucher über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um eventuelle Risiken des Produkts zu verstehen.
Verzichtet der Kunde auf die Beratung, gilt etwas anderes: Dann reicht die Frage, ob der Kunde genügend Kenntnisse und Erfahrungen hat. Falls das nicht der Fall ist, dürfen sie das Produkt zwar vermitteln, müssen dem Kunden dann aber einen Warnhinweis mitgeben.
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