Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und für Gewerblichen Rechtsschutz bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. © Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
  • Von Redaktion
  • 06.11.2023 um 09:51
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Vor Kurzem sorgte ein Urteil des Landgerichts Bremen in der Branche für Furore. Danach dürfen Versicherungsmakler nicht mit ihrer Unabhängigkeit werben. Wie ist das Urteil einzuordnen? Das analysiert Rechtsanwalt Björn Jöhnke in seinem Gastbeitrag.

Das Landgericht Bremen hatte darüber zu entscheiden, ob ein Versicherungsmakler auf seiner Webseite mit „Unabhängigkeit“ werben darf (Landgericht Bremen, Urteil vom 11. Juli 2023 – Aktenzeichen 9 O 1081/22). Konkret warb eine Versicherungsmakler GmbH auf ihrer Webseite mit den folgenden Aussagen: „Wir bieten bundesweit produktunabhängige Beratung an“ sowie „Wir bieten bundesweit eine unabhängige Beratung zu folgenden Themen“.

Unter dem Link „Anlageberatung“ gab die Maklerfirma unter der Überschrift „Kosten der Anlageberatung“ folgendes an: „Wir bieten Ihnen verschiedene Vergütungsmodelle an. Sie haben die Wahl zwischen traditionellen Provisionsmodellen bis hin zu Honorar-Modellen in denen wir keine Provisionen erhalten.“

Wer mahnte den Versicherungsmakler ab?

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) mahnte den Versicherungsmakler ab und warf ihm eine irreführende geschäftliche Handlung vor. Denn der Makler verfüge über eine Zulassung nach Paragraf 34f Absatz 1 GewO und nicht nach Paragraf 34h GewO. Die beiden Tätigkeiten würden grundlegend voneinander unterschieden, gerade im Hinblick auf die dahinterstehenden Interessen und die Unabhängigkeit des jeweils Erlaubnispflichtigen.

Paragraf 34h GewO sei mit dem Ziel geschaffen worden, eine transparente und unabhängige Finanzanlagenberatung zu ermöglichen, die mit den von den Anlegern zu zahlenden Honoraren entgolten werde. Zuwendungen eines Dritten dürften Honorar-Finanzanlagenberater nicht annehmen, es sei denn, die empfohlene Finanzanlage oder eine in gleicher Weise geeignete Finanzanlage sei ohne Zuwendung nicht erhältlich; selbst in diesem Ausnahmefall seien Zuwendungen unverzüglich nach Erhalt und ungemindert an den Kunden auszukehren.

Daher könne sich nach Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands allenfalls der Honorar-Anlagenberater als unabhängig bezeichnen, der Finanzanlagenvermittler hingegen nicht, und zwar auch dann nicht, wenn er in Einzelfällen anstatt oder neben einer Provision sein Honorar vom Anleger erhalte. Der Verbraucherzentrale Bundesverband stützte seine Auffassung auch auf Paragraf 94 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), wo Bezeichnungen zur unabhängigen Honorar-Anlageberatung geregelt sind.

Die werblichen Aussagen des Maklers seien jedenfalls geeignet, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie anderenfalls nicht getroffen hätten, nämlich, dass sie in geschäftlichen Kontakt zu dem Makler in dem Glauben träten, die Gewähr einer unabhängigen Finanzberatung zu erhalten, obschon diese kraft der gewerblichen Tätigkeit des Maklers nicht gewährleistet sei, so der Verband.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband forderte den Makler zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Makler gab eine solche nicht ab, woraufhin der Verband Klage gegen den Makler erhob.

Die Entscheidung des Landgerichts Bremen

Das LG Bremen entschied bedauerlicherweise gegen den Versicherungsmakler und verurteilte ihn zur Unterlassung. Denn der Makler werbe mit unwahren Angaben, weil auch unter Berücksichtigung des Gedankens aus Paragraf 94 WpHG „Unabhängigkeit” nach den Regelungen in Paragraf 34f Absatz 1 GewO und Paragraf 34h GewO eine Unabhängigkeit nur im Falle des Honorar-Anlagenberaters im Sinne von Paragraf 34h GewO angenommen werde und nur er sich als unabhängig bezeichnen könne. Der Finanzanlagenberater könne dies dagegen nicht, auch wenn er in Einzelfällen anstatt oder neben einer Provision sein Honorar vom Anleger erhält.

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