- Von Manila Klafack
- 19.02.2020 um 10:44
Was war geschehen?
Der Kläger nahm im April 2003 an einer Betriebsversammlung zum Thema bAV teil. Ein Berater der örtlichen Sparkasse informierte dort über die Entgeltumwandlung über eine Pensionskasse. Im September schloss der Kläger einen entsprechenden Vertrag ab. 2014 trat der Kläger in den Ruhestand und ließ sich Anfang 2015 die Rente aus dem Vertrag als Einmalbetrag auszahlen. Auf diese Summe musste er Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge entrichten. Von seinem ehemaligen Arbeitgeber forderte er nun einen Schadenersatz in Form der Erstattung dieser Beiträge.
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Seine Begründung: Er sei nicht darüber informiert worden, dass zeitgleich mit dem Abschluss seines Vertrages bereits eine Gesetzesänderung im Raum stand, die diese Beiträge auf die künftige Rente zum Ziel hatte. Hätte er das gewusst, hätte er eine andere Möglichkeit für seine private Altersvorsorge gewählt.
Das Urteil
Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, seine Mitarbeiter mit Details einer betrieblichen Altersversorgung zu versorgen, stellten die Richter des Erfurter Bundesarbeitsgerichts klar (Aktenzeichen 3 AZR 206/18). Tut er es dennoch, müssen diese Auskünfte richtig, eindeutig und vollständig sein. Sind sie es nicht, haftet er, wenn den Mitarbeitern aus den mangelhaften Informationen ein Schaden entsteht.
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