- Von Juliana Demski
- 21.04.2017 um 15:34
Was ist geschehen?
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg verlangt von einem Versicherungsmakler, bestimmte Klauseln in seinen Verträgen nicht länger zu nutzen und dies mit einer strafbewerten Unterlassungserklärung zu untermauern. Dieser weigert sich. Der Fall landet vor Gericht.
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Das Urteil
Die Richter des Landesgerichts Leipzig geben der Verbraucherzentrale Recht (Aktenzeichen: 8 O 321/16) und erklären daraufhin folgende zwölf Klauseln für unwirksam. Wie diese lauten hat die Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte zusammengefasst:
- “Der Kunde willigt ein, dass der Makler ihm per Fax, Telefon, SMS beziehungsweise auch per Email Informationen jedweder Art zukommen lässt.”
- “Der Makler berücksichtigt bei seiner Tätigkeit keine Direktversicherer oder Unternehmen, welche dem Makler keine marktüblichen Vergütungen zahlen.”
- “Sofern der Versicherer an den Makler keine Courtage für die Betreuung des Vertrages zahlt oder die Zahlung einer solchen zum Beispiel durch Änderung seiner Geschäftspolitik oder durch Kündigung der Courtagevereinbarung einstellt, kann der Makler die Betreuung des Vertrages für den Kunden mit einer Frist von einem Monat zum Schluss des Kalendermonats beenden.”
- “Sofern die Schadensbearbeitung durch den Makler pro Versicherungsfall vier Zeitstunden überschreitet, erhält der Makler für eine jedwede weitere Tätigkeit einen Stundensatz in Höhe von 85,00 Euro netto vergütet.”
- “Unabhängig davon erhält der Makler pro Jahr eine Betreuungsvergütung von in Höhe 19,90 Euro netto einmalig für alle zu betreuenden Verträge.”
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