Eine Verbraucherin will zur Verbraucherzentrale. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 09.03.2016 um 21:17
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Vergangene Woche berichteten wir über einen Makler, den die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erfolgreich wegen nachteiliger Klauseln für Kunden abgemahnt hat. Obwohl Makler Hubert Gierhartz in der Sache natürlich zustimmt, stört er sich doch daran, dass die Verbraucherzentrale hier mit zweierlei Maß misst. Was er meint, erklärt er in seinem Kommentar.

Ein Makler muss sich entscheiden, ob er nun Makler oder Honorarberater ist. Insofern ist die Abmahnung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (Pfefferminzia berichtete) gerechtfertigt. Allerdings ist diese Abmahnung ein Paradebeispiel dafür, wie hier mit zweierlei Maß gemessen wird.

Ein Beispiel: Der Makler verlangte für eine Beratung über 7,5 Stunden 1.300 Euro. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nimmt für sich selbst in Anspruch, für die Spezialberatung Altersvorsorge 160 Euro die Stunde zu berechnen. Sie hätte also für diese Beratung über 7,5 Stunden 1.200 Euro verlangt. Mit diesem Honorar bestätigt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg doch, dass das berechnete Honorar für den erbrachten Zeitaufwand eigentlich gerechtfertigt ist.

Nur das Risiko ist anders gelagert.

Der Makler führt seine Beratung erst einmal kostenlos durch. Nur bei Abschluss bekommt er eine Provision. Bei den biometrischen Risiken mit Gesundheitsprüfung läuft er Gefahr, trotz Abschlusses keine Provisionen generieren zu können, weil der Antrag nicht angenommen wird, oder der Kunde den vorgeschlagenen Risikozuschlag ablehnt.

Es gibt meines Erachtens keine Informationen darüber, wie viele Beratungen im Verhältnis zum Abschluss erbracht werden müssen. Der Makler muss seine Kosten wie Miete, Personal Versicherungen und so weiter aus den verdienten Provisionen bezahlen. Darüber hinaus haftet er für seine Tätigkeit.

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