- Von Jens Reichow
- 26.06.2017 um 10:19
5. Haftung für Beratungsfehler
Geklärt werden sollte auch unbedingt die Haftung für etwaige bislang unentdeckte Fehlberatungen des Verkäufers. Als juristische Person haftet die Versicherungsmakler-GmbH gegenüber den Kunden und verfügt hoffentlich über eine ausreichende Absicherung im Rahmen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH).
Immer wieder kommt es aber zu Fällen, in denen keine Deckung durch die VSH besteht, etwa bei bestimmten Kapitalanlagen. Aus Sicht des Käufers muss in diesem Fall die Regressmöglichkeit der GmbH bei dem Verkäufer erhalten bleiben. Aus Sicht des Verkäufers ist genau das Gegenteil wünschenswert. Diese gegenseitigen Interessen gilt es miteinander in Einklang zu bringen.
Als Fazit ist festzuhalten, dass beim Kauf einer Versicherungsmakler-GmbH viele Besonderheiten zu beachten sind. Andernfalls kann es zu unliebsamen Überraschungen kommen. Um dies zu verhindern, empfiehlt es sich, möglichst früh rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen und die einzelnen Problemfelder im Vorwege vertraglich zu regeln.
Über den Autoren
Jens Reichow ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der auf Versicherungs- und Vertriebsrecht spezialisierten Kanzlei Jöhnke & Reichow in Hamburg. Er betreut die Fachbereiche Bankrecht, Kapitalanlagerecht, Vertriebs- und Vermittlerrecht. Er ist außerdem als Autor tätig.
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