- Von Lorenz Klein
- 07.11.2019 um 10:16
Zu Neujahr 2020 treten wieder mal einige Gesetzesänderungen in Kraft, die sich auf die finanzielle Planung von Verbrauchern auswirken können. Der Finanzdienstleister MLP hat die wichtigsten Neuerungen in einem Überblick zusammengefasst.
Betriebliche Altersversorgung: Steuerersparnis und Sozialabgabenfreiheit steigt
Wie jedes Jahr steigt zum 1. Januar auch wieder die Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Diese ist der maximale Bruttolohnbetrag, der bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wird. Der darüber hinausgehende Teil des Bruttogehalts ist beitragsfrei. 2020 klettert die BBG nach aktuellem Stand auf 82.800/77.400 Euro (West/Ost).
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Direkte Auswirkungen hat das auch auf die betriebliche Altersversorgung. Bis zu vier Prozent der jeweils aktuellen BBG können Arbeitnehmer ohne Abzug von Sozialabgaben und acht Prozent ohne Abzug von Steuern in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investieren. Der maximale sozialabgabenfreie Anteil erhöht sich damit 2020 von 268 auf 276 Euro monatlich, der steuerfreie von 536 auf 552 Euro. Sofern der Arbeitgeber ergänzend entweder eine Unterstützungskasse oder eine Direktzusage anbietet, lässt sich der steuer- und sozialabgabenfreie Förderbetrag noch weiter ausbauen – steuerfrei sogar unbegrenzt.
„Durch die Vereinbarung einer sogenannten BBG-Dynamik wird der Beitrag jedes Jahr automatisch analog der BBG-Entwicklung angepasst“, so der ergänzende Hinweis von MLP.
Basis-Rente: Höherer Beitrag ansetzbar
Beiträge zu einer Basis-Rente (Rürup-Rente) können als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden – gemeinsam mit jenen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der dazu mögliche Betrag steigt ab Januar 2020 auf voraussichtlich 25.046 Euro (50.092 Euro bei Verheirateten). Davon sind 90 Prozent ansetzbar (im Vorjahr: 88 Prozent). Konkret bedeutet das: Von Beiträgen in Höhe von 25.046 Euro, die maximal gefördert werden können, sind rund 22.541 Euro (45.082 Euro für Verheiratete bei Beiträgen in Höhe von 50.092 Euro) steuerlich ansetzbar. Die Grenze steigt weiter an – bis im Jahr 2025 der Maximalbetrag komplett steuerlich geltend gemacht werden kann.
Immobilien: Sonderabschreibung für neu geschaffenen Wohnraum
Bereits im Juni 2019 beschlossen, ist die neue Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau für die kommenden Steuererklärungen relevant. Künftig können Immobilienbesitzer für neue Wohnungen neben der regulären linearen Abschreibung von zwei Prozent auch eine Sonderabschreibung in Anspruch nehmen. Sie soll im Jahr der Anschaffung beziehungsweise Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu fünf Prozent jährlich betragen. Die Bemessungsgrundlage liegt bei maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche.
Um von der neuen Regelung zu profitieren, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
– Durch Baumaßnahmen wird aufgrund eines im Zeitraum vom 1. September 2018 bis 31. Dezember 2021 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neuer Wohnraum in einem neuen oder bestehenden Gebäude geschaffen.
– Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 3.000 Euro je Quadratmeter nicht übersteigen.
– Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und in den folgenden neun Jahren der Vermietung zu Wohnzwecken dienen.
Krankenversicherung: Zusatzbeitrag zur GKV steigt
Das maximale Einkommen, das bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) berücksichtigt wird, steigt im Rahmen der jährlichen Anpassung von 54.450 Euro auf 56.250 Euro. „Wer bereits mehr verdient, ist von der Anhebung voll betroffen – für diese GKV-Versicherten steigt der eigene Beitrag“, erläutert MLP.
Ändern wird sich zudem der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur GKV: dieser steigt um 0,2 Prozentpunkte auf 1,1 Prozent. Auch für Wechselwillige gibt es Änderungen: Gesetzlich krankenversicherte Angestellte, die sich fortan privat krankenversichern wollen, müssen im kommenden Jahr ein Jahresbrutto von mindestens 62.550 Euro verdienen. Für privat Krankenversicherte gibt es außerdem gute Neuigkeiten: Durch die Anhebung der Sozialversicherungswerte steigt der maximale Arbeitgeberzuschuss von monatlich 351,66 Euro auf 367,97 Euro.
Pflege: Angehörigen-Entlastungsgesetz geplant
Ab 2020 sollen erwachsene Kinder, deren Eltern pflegebedürftig sind und die diese Pflege nicht selbst finanzieren können, erst ab einem Bruttojahreseinkommen von 100.000 Euro zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden. Bisher gab es sogenannte Mindestselbstbehalte, die dem Unterhaltspflichtigen erhalten bleiben mussten und von den Oberlandesgerichten festgelegt wurden. Diese lagen 2019 in der Regel bei 1.800 Euro für das Kind und zusätzlich 1.440 Euro für dessen Ehegatten. Die neue Regelung sieht vor, dass das Einkommen der Ehepartner der Kinder nicht mehr berücksichtigt wird.
„Die private Pflegezusatzversicherung ist jedoch weiterhin unverzichtbar – sie schützt das Vermögen der Pflegebedürftigen und ermöglicht eine selbstbestimmte und qualitativ hochwertige Pflege“, sagt Miriam Michelsen, Leiterin Vorsorge und Krankenversicherung bei MLP.
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