- Von Redaktion
- 04.11.2016 um 14:01
Durch einen Schicksalsschlag kann jedes Leben mal durcheinander geraten – und oft sind davon auch die Finanzen betroffen. Was passiert aber, wenn jemand plötzlich seine Lebensversicherung nicht mehr bezahlen und seinen Vorsorgeplan nicht einhalten kann? Eine Kündigung sollte immer der letzte Ausweg sein, empfiehlt der Versicherungsverband GDV – und schlägt folgende Alternativen zur Kündigung vor.
Zahlungsweise ändern
Kleine Raten einmal im Monat oder im Quartal aufzubringen, erscheint auf den ersten Blick einfacher, ist aber auch teurer. Die meisten Versicherungsunternehmen verlangen für eine unterjährige Zahlungsweise Zuschläge. Es gilt, sich zu informieren und die Zahlungsweise zu wählen, die am besten in die Lebenssituation passt.
Zusatzversicherungen kündigen
Wenn man die Zusatzversicherungen kündigt, wird auch der Beitrag geringer. Das kann der Kunde normalerweise jederzeit tun. In so einem Falle reduziert sich aber natürlich auch der Versicherungsschutz.
Dynamische Tarife einfrieren
Wer im Vertrag vereinbart hat, dass sich der Leistung und Beitrag im Rahmen einer Dynamik regelmäßig erhöht, kann dies einfrieren. Das heißt im Klartext, dass die Versicherungssumme (und der Beitrag) nicht weiter steigt. Wer diese Möglichkeit aber zwei Mal genutzt hat, kann sie nicht mehr ohne erneute Gesundheitsprüfung anwenden.
Beiträge aufschieben
Manche Versicherungsunternehmen bieten ihren Kunden an, dass sie ihre Zahlungen aufschieben können; meist für ein halbes Jahr. Falls Arbeitslosigkeit der Grund für den finanziellen Engpass ist, kann sogar ein ganzes Jahr möglich sein. Nach Ablauf der Zeit muss der Kunde die Beiträge dann aber verzinst nachzahlen. Nur in einigen Ausnahmefällen verrechnet das Versicherungsunternehmen sie mit späteren Leistungen. Das ist beispielsweise beim Policendarlehen der Fall.
Policendarlehen aufnehmen
Bei Geldnot kann man auf seine Lebensversicherung auch ein sogenanntes Policendarlehen aufnehmen. Das ist eine Art Vorschuss auf die zu erwartende Versicherungsleistung. Höchstgrenze ist der Rückkaufswert der Versicherung. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. Ein Policendarlehen muss der Darlehensnehmer verzinsen, aber nicht unbedingt vor Vertragsablauf zurückzahlen. Denn: Es wird später mit der fälligen Versicherungsleistung verrechnet. Wer den ursprünglichen Versicherungsschutz wiederherstellen möchte, kann das Darlehen natürlich auch zurückzahlen.
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