- Von Fabrice Gerdes
- 06.07.2017 um 07:25
Factoring ist eine kurzfristige Form der Finanzierung und unterscheidet sich damit deutlich von den sehr langen Laufzeiten von Lebensversicherungen. Der zweite Grund ist, dass beim Factoring Forderungen eines Unternehmens an eine Factoringgesellschaft verkauft werden, die den Forderungsbetrag abzüglich der Factoringgebühren sofort an den Verkäufer auszahlt. Hierzu müssen allerdings auch rechtlich verbindliche Forderungen bestehen, die auch veräußert werden können. Die Bestandscourtage ist jedoch rechtlich noch nicht verbindlich, da ein Anspruch für den Vermittler erst entsteht, wenn der Versicherungsnehmer die jeweilige Beitragszahlung geleistet hat. Letztlich fallen klassische Factoringgesellschaften als mögliche Finanziers aus.
Mögliche Interessenskonflikte nach Umsetzung der IDD wären zu prüfen
Auch die Maklerpools selbst könnten aus eigenem Mitteln versuchen, die Finanzierung darzustellen. Allerdings reicht nach unserer Einschätzung die Finanzierungskraft eines Maklerpools bei weitem nicht aus, einer Vielzahl seiner Vermittler eine Vorfinanzierung anzubieten. Sollte ein Maklerpool nur 500 Vermittlern eine Vorfinanzierung in Höhe von jeweils 14.300 Euro einräumen, so würde sich diese Vorfinanzierung im ersten Jahr bereits auf ein Volumen von 7,15 Millionen Euro belaufen. Unter diesen Gesichtspunkten scheidet eine substantielle Vorfinanzierung der Bestandscourtage durch Maklerpools mittels Einsatzes von eigenen Mitteln ebenfalls aus.
Eine weitere Alternative könnte eine Vorfinanzierung der Bestandscourtage durch die Lebensversicherer selbst sein, die ein vitales Interesse am Neugeschäft haben und über deutlich größere Kapitalpolster als die Maklerpools verfügen. Hier stellt sich aber die entscheidende Frage, ob Versicherer die Finanzierung wirtschaftlich verkraften können. Sie müssten als Kreditgeber auftreten und die mit einer langfristigen Finanzierung eingehenden Risiken wirtschaftlich tragen und mit ausreichend Eigenkapital unterlegen können. Wir glauben nicht, dass dies in größerem Umfang wirtschaftlich darstellbar ist. Zusätzlich ist noch zu klären, inwieweit ein solches Angebot im Hinblick auf dadurch entstehende Interessenskonflikte nach Umsetzung der IDD überhaupt zulässig wäre.
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