- Von Andreas Harms
- 06.12.2024 um 15:46
Auch das kommende Jahr beginnt gleich mal mit einer Rechnung. Und zwar eine, die der Staat schickt. Denn Anfang 2025 wird die Vorabpauschale auf Investmentfonds fällig.
Und damit kommen wir wieder in normale Deutsch-Gefilde, denn die Materie ist schwierig genug. Seit einer Reform, die im Jahr 2018 griff, wird die erwähnte Vorabpauschale auf Investmentfonds, also auch auf ETFs, fällig. Jedes Jahr. Diese Pauschale müssen Anleger mit ihrem Sparerfreibetrag verrechnen beziehungsweise – wenn der nicht ausreicht – mit der Abgeltungsteuer versteuern. Macht 25 Prozent plus eventuelle Kirchensteuer (hier liefert der Fondsverband BVI eine sehr schöne Erklärung).
2023 werden wieder Vorabpauschalen auf Investmentfonds fällig
Wie ein hoher Basiszins Fondssparer belastet
Wie werden eigentlich Investmentfonds besteuert?
Betroffen sind Investmentfonds, die Dividenden und Zinsen zum Teil oder komplett automatisch wiederanlegen (thesaurieren). Ob ein Fonds thesauriert, lässt sich in den Informationsblättern erkennen, zum Beispiel dem Factsheet oder dem PRIIP KID.
Nicht selten existieren von ein und demselben Fonds mehrere Anteilsklassen (Tranchen), von denen einige thesaurieren und andere ausschütten. Jede von ihnen hat sogar eine eigene Kennnummer (ISIN). Trägt eine Anteilsklasse den Zusatz „Acc“ für Accumulation, thesauriert sie zweifellos. Aber nicht alle thesaurierenden Anteilsklassen haben anders herum betrachtet diesen Acc-Zusatz.
Zum Glück gibt es diese Pauschale
Dabei lässt sich zunächst feststellen: Zum Glück gibt es die Vorabpauschale. Gäbe es sie nicht, müssten Anleger erst am Ende der Anlagedauer, also beim Fondsverkauf, den gesamten Gewinn versteuern. Inklusive aller bis dahin aufgelaufenen Dividenden und Zinsen. Und das kann gerade bei einer Haltedauer von zehn oder mehr Jahren eine Menge sein.
Die Vorabpauschale erzeugt sozusagen eine Vorabsteuer und sorgt dafür, dass bis dahin jedes Jahr zumindest kleine Beträge steuerlich abgerechnet werden.
Damit Sie die Zahlen überprüfen können und auch für die kommenden Jahre gewappnet sind, zeigen wir Ihnen anhand einer Beispielrechnung, wie das gemacht wird.
Die Vorabpauschale ermittelt die depotführende Stelle über eine Formel, die auf dem sogenannten Basiszins und dem Fondsguthaben zu Beginn des steuerlich relevanten Kalenderjahrs aufbaut. Bei den aktuellen Rechnungen also vom 1. Januar 2025.
Die Formel lautet: Rücknahmepreis der Fondsanteile x Basiszins x 0,7
Den Basiszins ermittelt die Deutsche Bundesbank. Für 2021 und 2022 lag er sogar unter null, was die Vorabpauschale in jenen Jahren ausfallen ließ. Für 2023 waren es immerhin schon 2,55 Prozent und für 2024 nunmehr 2,29 Prozent.
Für eine Fondsanlage von 20.000 Euro Anfang 2025 lautet die Rechnung also:
20.000 Euro x 2,29% x 0,7 = 320,60 Euro
Doch das ist noch nicht die Steuer, sondern erst einmal der sogenannte Basisertrag. Von dem muss man noch Beträge abziehen, die eventuell schon im abgelaufenen Steuerjahr teilausgeschüttet wurden. Sind sie höher als der Basisertrag, entfällt die Vorabpauschale.
Seite 2: Je nach Fondsart bleiben Teile steuerfrei
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