- Von Andreas Harms
- 06.12.2024 um 15:46
Und nein, das war es immer noch nicht. Die Vorabpauschale darf die gesamte tatsächliche Wertentwicklung des Fonds in dem Jahr nicht übersteigen. Tut sie das, wird sie gedeckelt. Lieferte der Fonds insgesamt einen Jahresverlust – kann ja mal vorkommen –, entfällt auch die Vorabpauschale.
Auch das ist noch nicht alles: Denn auch die so ermittelte Vorabpauschale nach Ausschüttung ist nicht immer komplett steuerpflichtig. Je nach Art der Fonds (zu erfahren beim Anbieter) bleiben Teile nach der sogenannten Teilfreistellung steuerfrei:
- Mindestens 25 Prozent Aktienquote: 15 Prozent steuerfrei
- Mindestens 50 Prozent Aktienquote: 30 Prozent steuerfrei
- Offene Immobilienfonds: 60 Prozent steuerfrei
- Offene Immobilienfonds mit Schwerpunkt im Ausland: 80 Prozent steuerfrei
Diese Freiheiten sollen dem Umstand Rechnung tragen, dass Dividenden ja schon besteuert werden, bevor sie im Fonds ankommen. Sollte also das obige Beispiel ein Aktienfonds sein, sinkt der steuerpflichtige Betrag auf 70 Prozent von 320,60 Euro. Das sind 224,42 Euro.
Bank bucht Abgeltungsteuer vom Konto ab
Das Gute ist: Sie müssen das alles nicht selbst ausrechnen und in die Steuererklärung schreiben. Das erledigt Ihre Bank. Über die Formel hier können Sie allerdings nachrechnen und schon mal ausloten, was Ihre Bank demnächst von Ihrem Konto abgebucht haben wird.
Denn: Ihre Bank gleicht den steuerpflichtigen Betrag zunächst mit dem Sparerfreibetrag ab, der seit 2023 ja bei 1.000 Euro pro Nase liegt. Und wenn der nicht ausreicht, kassiert sie direkt vom Gegenkonto (nicht aus dem Fonds!) die Abgeltungsteuer von 25 Prozent, eventuell plus Kirchensteuer. Weshalb Sie vorher an entsprechende Deckung denken sollten. Liegen die Fonds in einem ausländischen Depot, zahlt die Bank dort keine Steuern, schreibt aber alles in eine Erträgnisaufstellung. Und die gehört dann in die Steuererklärung.
Interessanterweise wird die Vorabpauschale erst am ersten Werktag im neuen Jahr gebucht. Diesmal ist das der 2. Januar 2025. Eventuelle Teilausschüttungen sind aber bei Zufluss im Steuerjahr steuerpflichtig. Damit beziehen sich beide auf dasselbe Steuerjahr, werden aber in unterschiedlichen Kalenderjahren fällig.
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