- Von Redaktion
- 14.06.2023 um 13:01
Das Thema Vermögensnachfolge nimmt an Bedeutung zu. Das gilt gerade für größere Vermögen. Allein in Deutschland werden laut dem Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung bis zu 400 Milliarden Euro von privaten Haushalten vererbt. Jedes Jahr, versteht sich. Und eine Studie des Instituts für Mittelstandsforschung (IfM) zeigt, dass in rund 190.000 inhabergeführten Unternehmen hierzulande in den kommenden Jahren die Nachfolgefrage geklärt werden muss.
Immer größere private Vermögen wie auch Betriebsvermögen gehen an die nächste Generation über – und aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass das Interesse wächst, zumindest einen Teil des späteren Erbes schon zu Lebzeiten an Kinder, Enkel oder möglicherweise auch innerhalb der Ehe zu übertragen.
Mit Fondspolicen Vermögen steuerschonend übertragen
So viel Vermögen darf man steuerfrei verschenken
Steuergünstig erben: Was passiert im Todesfall?
Gerade bei größeren Vermögen macht ein frühzeitiger Transfer auch Sinn, weil die damit verbundenen Freibeträge in der Erbschaft und Schenkungsteuer nach Ablauf der Frist von zehn Jahren erneut ausgeschöpft werden können. Die Gestaltungsmöglichkeiten und Instrumente dafür sind jedoch vielfältig. Es gibt keine Lösung von der Stange beziehungsweise die für alle gleichermaßen gilt. So individuell die genauen Ziele, die Lebensumstände und die Vermögenswerte sind, so unterschiedlich sind auch die dafür in Frage kommenden Lösungen. So können beispielsweise Stiftungen, Schenkungen und Testamente, richtig und vorausschauend gestaltet und eingesetzt, Teile einer cleveren Gesamtstrategie sein.
Nutzung einer Familiengesellschaft
Wer sich jedoch als Vermögensinhaber mit einer endgültigen Vermögensübertragung schwertut, und lieber das Steuer in der Hand halten will, könnte beispielsweise über die Gründung einer Familiengesellschaft und einer anteiligen Schenkung nachdenken. Bei dieser Bündelung, etwa von Immobilienvermögen in einer Familienpoolgesellschaft, wird das Vermögen vor einer Zersplitterung geschützt. Zudem kann es bei schrittweiser Übertragung von Gesellschaftsanteilen an die nachfolgenden Generationen – im Abstand von jeweils zehn Jahren – zu Lebzeiten dabei helfen, Schenkungsfreibeträge zu nutzen und somit langfristig Erbschaftsteuer zu sparen. Gleichzeitig sichern individuelle Regelungen im Gesellschaftsvertrag eine flexible Gestaltung hinsichtlich der Beteiligung am Kapital, Gewinn und Verlust beziehungsweise den Stimmrechten der Gesellschaft.
Besondere Regelungen im Gesellschaftsvertrag ermöglichen die dauerhafte Einflussnahme des Schenkers auf das Vermögen und schützen dieses vor dem Zugriff von Familienfremden. Grundsätzlich kommen für eine Familiengesellschaft sowohl Personen- als auch Kapitalgesellschaften in Frage. Bei der Rechtsformwahl stehen Haftungs- und Steuerfragen sowie Kosten und Administrationsaufwand im Vordergrund, die im Vorfeld eingehend in Zusammenarbeit mit den Steuer- beziehungsweise Rechtsberater betrachtet werden sollten.
Nießbrauchsgestaltungen mit Immobilien
Klassisch überträgt der Schenker Vermögen auf die nächste oder übernächste Generation und behält sich die laufenden Erträge vor. Eines der bekanntesten Konzepte ist das des Vorbehaltsnießbrauchs. Der Vermögensinhaber überträgt dabei zwar das Eigentum an der Immobilie an den oder die Familienmitglieder, er behält jedoch ein lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht beziehungsweise entsprechende Mieteinahmen an dem Haus oder der Wohnung. Hiermit kann im Ergebnis der Beschenkte mit der Vermögensübertragung noch nicht frei über die Schenkung verfügen. Beim sogenannten Zuwendungsnießbrauch bleibt der Vermögensinhaber dagegen Eigentümer der Immobilie, gibt aber Rechte wie Wohnrecht oder das Recht auf Mieteinnahmen ab.
Nießbrauch auch bei Wertpapierdepots
Aber nicht nur bei Immobilien, sondern sogar bei Wertpapierdepots kann Nießbrauch zum Einsatz kommen. Dabei wird das Depot zu Lebzeiten an den oder die Erben mittels eines gesonderten Schenkungsvertrags übertragen, der Schenkende aber behält sich die lebenslange Nutzung der Erträge aus dem Wertpapierdepot vor. Der große Vorteil dabei: Der Nießbrauchvorbehalt – wie beim Vorbehaltsnießbrauch bei Immobilien – reduziert den angesetzten Wert des übertragenen Vermögens.
Gerade wenn diese Möglichkeit in noch relativ jungen Jahren genutzt wird, ist der Hebel größer, weil so Werte deutlich über den sich alle zehn Jahre erneuernden Freibetragsgrenzen ohne Erbschaftssteuer übertragen werden können. Der Gesetzgeber geht bei der Kapitalwert-Berechnung von den voraussichtlich zu erzielenden laufenden Erträgen der Wertpapiere oder Ausschüttungen der Fonds, höchstens jedoch 5,5 Prozent per anno aus. Hier gilt eine gezielte Auswahl von Wertpapieren zu berücksichtigen. Und der Einfluss des Schenkers bleibt gesichert. Daher sind Verfügungen über die Wertpapiere nur gemeinsam möglich.
Seite 2: Vermögensplanung mit Versicherungslösungen und Estate Planning
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren