- Von Sabine Groth
- 12.04.2023 um 10:36
Die Besteuerung von Investmentfonds beruht auf dem Investmentsteuergesetz, das zum 1. Januar 2018 reformiert wurde. Die Neuerungen sollten nicht für mehr Steuern sorgen, sondern vor allem die Besteuerung vereinfachen. Doch was bedeutet das konkret?
Was bei einem Fondswechsel zu beachten ist
Ist eine Aktienanlage nur etwas für Reiche?
Ein Gedanken-Experiment – auf eine Zeitreise ins Jahr 2000
Den Steuerhammer hatte die Fondsbranche schon hinter sich. Der schlug bereits 2009 mit der Einführung der Abgeltungsteuer zu. Ihre Höhe von 25 Prozent plus Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer war dabei gar nicht der Knackpunkt, sondern ihre Reichweite. Seit 2009 sind alle Erträge zu versteuern, auch realisierte Kursgewinne, die bis dahin außerhalb der Spekulationsfrist steuerfrei waren. Und Kursgewinne sind nun mal gerade bei Aktienfonds das A und O.
Vor 2009 gekaufte Fondsanteile genossen zunächst einen Bestandsschutz für die Veräußerungsgewinne – bis zur Investmentsteuer-Reform 2018. Jetzt unterliegen die seitdem aufgelaufenen Kursgewinne auch in den Altbeständen bei Verkauf der Abgeltungsteuer. Es gibt allerdings einen Freibetrag von 100.000 Euro.
Wie Basiszins und Vorabpauschale zusammenhängen
Neu geregelt wurde 2018 zudem die jährliche Besteuerung. Ausschüttungen sind bei Zufluss zu versteuern, bei thesaurierenden und teilausschüttenden Fonds kommt die Vorabpauschale ins Spiel. Sie ist ein fiktiver Ertragszufluss, der eine jährliche Mindestbesteuerung über die Haltedauer sicherstellen soll.
Grundlage zur Berechnung ist ein spezieller Basiszins, den das Bundesfinanzministerium pünktlich zum Jahresbeginn verkündet. Er orientiert sich an der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen. Entsprechend war er aufgrund der Niedrigzinsphase bislang relativ gering. 2021 und 2022 war er sogar negativ, womit die Vorabpauschale in diesen Jahren ganz entfallen ist. 2023 sieht es anders aus, der Satz liegt bei 2,55 Prozent und wird damit für Fondsanleger erstmals wieder richtig zum Tragen kommen. Die Höhe der Vorabpauschale wird jedoch erst am Anfang des Folgejahres ermittelt und ist erst dann steuerpflichtig.
Und so errechnet sich die Vorabpauschale: 70 Prozent des Basiszinses werden mit dem Fondswert zu Jahresanfang (zum Beispiel 10.000 Euro) multipliziert (0,7 x 0,0255 x 10.000 Euro = 178,50 Euro). Das Ergebnis ist der Basisertrag, der bei thesaurierenden Fonds der zu versteuernden Vorabpauschale entspricht. Bei teilausschüttenden Fonds wird noch die erfolgte Ausschüttung vom Basisertrag abgezogen. Wichtig: Der Basisertrag kann nicht höher sein als die Wertentwicklung des Fonds in dem Kalenderjahr. Beendet der Fonds 2022 also mit einem Minus, ist Anfang 2023 keine Vorabpauschale zu versteuern. Ebenso gibt es keine Doppelbesteuerung: Wird der Fonds irgendwann verkauft, werden die über die Jahre versteuerten Vorabpauschalen vom Verkaufsgewinn abgezogen.
Teilfreistellungen sind abhängig von der Fondsart
Reduziert wird die Steuerschuld seit 2018 durch Teilfreistellungen. Anleger müssen nicht bei allen Fonds die gesamten Erträge versteuern. Bei Aktienfonds werden 30 Prozent freigestellt, bei Mischfonds mit mindestens 25 Prozent Aktienanteil 15 Prozent, bei offenen Immobilienfonds 60 Prozent und bei offenen Immobilienfonds mit Schwerpunkt im Ausland 80 Prozent. Renten- und Geldmarktfonds oder auch flexible Multi-Asset-Fonds genießen leider keinen Teilfreistellungsvorteil. Die Freistellungen beziehen sich sowohl auf Ausschüttungen, Vorabpauschale und Veräußerungsgewinne, die gegenüber dem Fondswert von Anfang 2018 anfallen.
Alle diese Regeln gelten für die Direktanlage in Fonds. Für Fondspolicen sieht die Steuerwelt anders aus und muss daher separat ermittelt werden. So fällt bei Fondspolicen zum Beispiel weder eine Vorabpauschale noch eine Besteuerung von Ausschüttungen an, da hier bis zur Verfügung alle steuerpflichtigen Erträge gestundet werden. Die Auszahlung einer Police kann sogar komplett abgeltungsteuerfrei sein, wenn sie durch den Tod der versicherten Person ausgelöst wird.
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