- Von Sabine Groth
- 02.06.2023 um 11:40
Elementarer Teil einer privaten Rentenversicherung ist die lebenslange Verrentung des Anlageguthabens. Zwar muss der Kunde die Rente, die erst mit seinem Tod endet, nicht nutzen, aber sie muss im Angebot sein, sonst ist die Versicherung gar keine Rentenversicherung. Steuerlich ist sie recht attraktiv gestaltet – vor allem wenn die Police für den langfristigen Vermögensaufbau für die Altersvorsorge genutzt wird.
Diese Regeln zur Besteuerung von Lebensversicherungen sollten Sie kennen
Was die Höhe von Kapitalauszahlungen beeinflusst
Diese Unterschiede bei der Verrentung sollten Sie kennen
Der Fiskus will erst einmal nichts von den in der Ansparphase erzielten Erträgen abhaben. Das gesamte Anlageguthaben geht in die Verrentung und ist Grundlage für die Berechnung der Rentenhöhe. Erst von den monatlichen Rentenzahlungen müssen die Ruheständler etwas abgeben. Zu versteuern ist der Ertragsanteil des Rentenbetrags. Dieser soll einen fiktiven Ertrag widerspiegeln, der sich aus der Anlage des Guthabens während des Rentenbezugs ergibt. Seine Höhe hängt daher vom Lebensalter des Rentenbeziehers bei Start der Verrentung ab und verändert sich während der Laufzeit nicht. Je früher es los geht, desto höher der zu versteuernde Ertragsanteil.
Wie hoch ist der Ertragsanteil?
Diese Frage ist in Paragraf 22 Einkommensteuergesetz geregelt. Die Spanne reicht von 59 Prozent für den Rentenstart vor dem 2. Geburtstag bis zu 1 Prozent bei Beginn der Rentenzahlungen mit 97 Jahren. Interessanter für die Altersversorgung sind die Werte rund um den klassischen Rentenbeginn: Wer mit 55 Jahren seine Verrentung startet, hat einen Ertragsanteil von 26 Prozent, bei 65 Jahren liegt er bei 18 Prozent, bei 75 Jahren nur noch bei 11 Prozent.
Die Rechnung ist recht simpel: Startet die Verrentung mit 67 Jahren, liegt der gesetzlich festgelegte Ertragsanteil bei 17 Prozent. Von einer monatlichen Rente von 1.000 Euro unterliegen also 170 Euro dem individuellen Steuersatz. Liegt dieser bei 30 Prozent, wären 51 Euro Steuern fällig.
Die Ertragsanteil-Besteuerung gilt für lebenslange Renten aus der privaten Rentenversicherung der dritten Schicht. Renten aus geförderten Produkten wie der Basisrente oder Riester-Verträgen folgen ebenso wie abgekürzte Leibrenten anderen Regeln.
Exkurs zu BFH-Urteil: Hoffnung auf steuerfreie Renten
Kapitalauszahlungen aus Lebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sind steuerfrei, soweit die Verträge bestimmte Voraussetzungen erfüllen (siehe hierzu Teil 6 der Serie). Wird das angesparte Guthaben aus diesen begünstigten Policen hingegen verrentet, versteuert die Finanzverwaltung – ebenso wie bei den neueren Verträgen – den Ertragsanteil der Rentenzahlung. Das fand ein Versicherter, der seinen Vertrag 1998 abgeschlossen hatte und seit 2010 eine lebenslange Rente bezieht, nicht gerecht und klagte. Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab ihm 2017 recht und 2021 schloss sich der Bundesfinanzhof der Auffassung des FG an (Urteil vom 1. Juli 2021, VIII R4/18).
Aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Steuerpflichtigen, die eine steuerfreie Kapitalauszahlung wählen, sind nach Ansicht des Gerichts auch die Rentenzahlungen nicht zu besteuern, soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteigt. Das Bundesfinanzministerium hat die BFH-Entscheidung bislang nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht und somit sind die Finanzämter noch nicht angewiesen, bei ähnlichen Fällen entsprechend des Urteils zu handeln.
Zum Nachlesen: Unserer Serie „Fondspolice vs. Fonds-Direktanlage – so entscheiden Sie richtig!“
>> Hier geht es zu Teil 1: Was bei einem Fondswechsel zu beachten ist
>> Hier geht es zu Teil 2: Wie werden eigentlich Investmentfonds besteuert?
>> Hier geht es zu Teil 3: Wie unterschiedlich Steuern die Kapitalauszahlungen mindern
>> Hier geht es zu Teil 4: Wie ein hoher Basiszins Fondssparer belastet
>> Hier geht es zu Teil 5: Mit diesem Konzept bleiben Fondspolicen steuerfrei
>> Hier geht es zu Teil 6: Diese Regeln zur Besteuerung von Lebensversicherungen sollten Sie kennen
>> Hier geht es zu Teil 7: Was die Höhe von Kapitalauszahlungen beeinflusst
>> Hier geht es zu Teil 8: Diese Unterschiede bei der Verrentung sollten Sie kennen
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