- Von Sabine Groth
- 06.12.2023 um 11:21
Bis Ende 2004 waren Steuern bei der Beratung zu Fondspolicen kein großes Thema. Es war lediglich ein gutes Verkaufsargument. Schließlich sind Kapitalauszahlungen aus vor 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen steuerfrei, wenn ein paar Voraussetzungen eingehalten wurden. Seitdem sind die Produkte aus steuerlicher Sicht komplizierter geworden.
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Das sollte Berater jedoch nicht abschrecken, sich mit dem Thema zu beschäftigen. Schließlich können die Abgaben ans Finanzamt das für den Ruhestand angesparte Guthaben deutlich schmälern. Es ist daher sinnvoll, schon frühzeitig die spätere Steuer im Blick zu haben. Mit der richtigen Planung lässt sich die Steuerbelastung mindern oder vollständig vermeiden.
Halbeinkünfteverfahren und steueroptimierte Teilentnahmen
Bei Kapitalauszahlungen aus Fondspolicen, die ab 2005 abgeschlossen wurden, sind die über die Jahre erzielten Gewinne zu versteuern. Auf den Unterschiedsbetrag, der Differenz zwischen den geleisteten Beiträgen und der Auszahlung, ist der Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent plus gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer fällig. Günstiger wird es, wenn die 12/62-Regel eingehalten wird, was bei Verträgen zur Altersvorsorge meist ohnehin der Fall ist. Wenn die Police mindestens zwölf Jahre läuft und die Auszahlung nicht vor dem 62. Lebensjahr erfolgt, unterliegt nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags dem persönlichen Einkommensteuersatz.
Mit Teilentnahmen, die die Auszahlung des Kapitals über mehrere Jahre strecken, lässt sich die Gesamtsteuerlast im Rahmen der 12/62-Grenzen meist weiter mindern. Denn kleinere Auszahlungen reduzieren den Effekt der Steuerprogression. Der gewählte Tarif sollte so flexibel sein, dass er während der gesamten Laufzeit Teilentnahmen ermöglicht.
Steuerfreie Fondspolicen jetzt wichtiger als je zuvor
Mit ein paar weiteren Voraussetzungen lässt sich ein spezielles Konzept umsetzen, mit dem Steuerzahlungen ganz entfallen (können). Bei dem Tarif muss es sich um eine fondsgebundene Rentenversicherung handeln, die nicht mit 65 oder 67 Jahren automatisch endet. Stattdessen sollte sie von vornherein eine lange Laufzeit haben und mehrfach verlängerbar sein. Zudem sollte die Todesfallleistung mindestens dem Vertragsguthaben entsprechen.
Grundlage dieses Steuerfrei-Konzepts sind zwei Dinge. Zum einen ist eine Todesfallleistung einkommensteuerfrei. Zum anderen muss die versicherte Person nicht mit dem Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigten identisch sein. Ziel ist es, dass der Kunde das Vertragsguthaben nicht als steuerpflichtige Auszahlung erhält, sondern als steuerfreie Todesfallleistung. Und das idealerweise mehr oder weniger rechtzeitig zum Ruhestand.
Dies kann gelingen, wenn im Vertrag eine ältere versicherte Person eingesetzt wird, die möglichst dann verstirbt, wenn der Kunde seine Altersvorsorge benötigt. Statistisch gesehen trifft dies häufig auf die Eltern zu. Daher bieten sich Vater oder Mutter als versicherte Person an. Es können aber auch andere Personen gewählt werden. Wichtig ist, dass der Kunde als Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter später Zugang zum Totenschein hat, um ihn bei der Versicherung einzureichen, damit das Vertragsguthaben als Todesfallsumme steuerfrei an ihn ausgezahlt wird.
Wenn die Statistik nicht aufgeht
Aber was ist, wenn die Statistik nicht aufgeht, und die eingesetzte versicherte Person viel früher oder später als erwartet stirbt? Eher ungünstig ist ein zu früher Tod. Dann ist vielleicht noch gar nicht so viel angespart und die Todesfallsumme entsprechend niedrig. Die Leistung ist zwar steuerfrei, jedoch muss sich der Kunde um eine neue Altersvorsorge kümmern.
Wenn die versicherte Person hingegen viel länger lebt, ist das kein Problem. Der Kunde kann je nach Bedarf Teile oder das gesamte Kapital aus der Police abziehen. Er muss dann nur auf die Steuerfreiheit verzichten und die Entnahmen wie üblich versteuern. Dass er die Versicherung nicht auf sein eigenes Leben abschließt, beraubt ihn also nicht der Freiheit, jederzeit an sein Kapital zu kommen.
Er bewahrt sich seine Flexibilität und hat dabei die Chance auf eine steuerfreie Altersvorsorge. Eine Einschränkung bei der Flexibilität gibt es jedoch: Die Absicherung des Langlebigkeitsrisikos über eine Verrentung des Kapitals mit einer garantierten monatlichen Zahlung bis ans eigene Lebensende ist mit diesem Konzept nicht sinnvoll möglich. Es sei denn, der Kunde investiert das steuerfrei ausgezahlte Kapital in eine eigene sofortbeginnende Rentenversicherung.
Zum Nachlesen: Unsere Serie „Fondspolicen: So vermeiden Sie typische Beratungs-Fehler“
>> Hier geht es zu Teil 1: Flexibilität ist Trumpf
>> Hier geht es zu Teil 2: Verlieren Sie nicht die Übersicht im Fondslabyrinth
>> Hier geht es zu Teil 3: Achten Sie auf ein flexibles Ablaufmanagement
>> Hier geht es zu Teil 4: Vergessen Sie nicht die zweite Halbzeit
>> Hier geht es zu Teil 5: Ein Ablaufmanagement sollte wirklich sicher sein
>> Hier geht es zu Teil 6: Auszahlplan oder Rente? – So handeln Sie richtig
>> Hier geht es zu Teil 7: Cost-Average-Effekt bei Auszahlplänen unerwünscht
>> Hier geht es zu Teil 8: Achten Sie auf flexible Entnahmemöglichkeiten
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