Maximilian Kleyboldt ist Vorstand des Financial Planning Standards Board (FPSB) Deutschland. © FPSB Deutschland
  • Von Redaktion
  • 18.03.2025 um 13:26
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lesedauer Lesedauer: ca. 05:40 Min

Mit dem Konzept des Nießbrauchs kann Vermögen bereits zu Lebzeiten an Kinder, Enkel oder Dritte übertragen werden, ohne die Kontrolle abzugeben. Das kann die Steuerlast der Erben entscheidend mildern. Doch es gilt, einige Fallstricke zu beachten, schreibt Maximilian Kleyboldt, Vorstand des Financial Planning Standards Board (FPSB) Deutschland, in seinem Gastbeitrag.

Zur Optimierung der Kapitalanlage können Umschichtungen erforderlich werden. Die steuerlichen Folgen einer Surrogation bei Nießbrauch an Kapitalvermögen sind in der Gesetzgebung nicht abschließend rechtssicher beschrieben und festgelegt. Es gibt die Rechtsauffassung und Erfahrungen mit Finanzämtern aus der Praxis, wenn eine entsprechende Surrogationsklausel im Schenkungsvertrag vorgesehen ist, sich der Nießbrauch auch an Surrogaten (Ersatzgegenständen) fortsetzt, um Verkäufe und Wiederanlagen mit Fortsetzung des ursprünglichen Nießbrauches zu ermöglichen. Anderseits zeigt die Rechtsauslegung, dass hingegen bei Umschichtungen jedes Mal wieder eine Neubestellung des (dinglichen) Nießbrauchs am neuen Wertpapier erforderlich ist.

Im Schenkungsvertrag kann nur die schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung eben dieses Nießbrauchs am Surrogat enthalten sein. Hier gilt es, entsprechend steuerlichen Rat und entsprechende Einschätzungen einzuholen. Aus den Erfahrungen der Praxis, gibt es wenig Anhaltspunkte, wie insbesondere nach erfolgter Schenkung die Finanzämter mit der Wiederanlagethematik aufgrund der zivil-, schenkung- und ertragsteuerlichen Herausforderungen umgehen oder hier etwas beanstanden. Wenn man somit eine Finanzportfolioverwaltung mit Nießbrauch ausstatten möchte, bietet sich unproblematisch der Nießbrauchvorbehalt alternativ an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft an.

Alternative: Nießbrauchvorbehalt an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft

Alternativ ist die Errichtung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, die Einlage eines Wertpapierdepots und die Schenkung des Gesellschaftsanteils verbunden mit einer Übertragung unter Nießbrauchvorbehalt vorstellbar. Sie stellt die Möglichkeit dar, trotz Übertragung auch in der Zukunft flexibel mit den vorhandenen Wertpapieren umzugehen. Der Nießbrauchvorbehalt wird nicht am Wertpapier selbst bestellt, sondern am Gesellschaftsteil. Im Rahmen einer KG kann sich der Schenker die alleinige Verfügungsmacht über das Vermögen der KG vorbehalten.

Der Anspruch des Nießbrauchers bezieht sich dann auf alle entnahmefähigen Erträge einer vermögensverwaltenden Gesellschaft, unabhängig davon, ob diese aus Dividenden, realisierten Kursgewinnen oder sonstigen Einnahmen stammen. Insbesondere hat dies den zusätzlichen Vorteil, dass in Abhängigkeit der Ausgestaltung der Verträge auch realisierte Wertsteigerungen dem Nießbrauch unterliegen können und der Kapitalwert des Nießbrauchs einheitlich am gesamten Wertpapierdepot bestimmt werden kann.

Vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten

Um bei der Vermögensübertragung keine Fehler zu machen und alle Chancen optimal zu nutzen, sollten sich Erblasser Unterstützung suchen. Schließlich sind die Gestaltungsmöglichkeiten und Instrumente vielfältig. Es gibt keine Lösung von der Stange, die für alle gleichermaßen gilt. So individuell die genauen Ziele, die Lebensumstände und die Vermögenswerte des einzelnen sind, so unterschiedlich sind auch die dafür infrage kommenden Lösungen. Professionelle Nachlassplaner wie die vom FPSB zertifizierten Estate Planner sind dabei behilflich, den eigenen persönlichen Weg in der Vermögensnachfolgeplanung zu finden.

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