Die Pension für Beamte unterscheidet sich von der gesetzlichen Rente. © freepik
  • Von Sabine Groth
  • 21.03.2025 um 09:01
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Beamtenpensionen folgen anderen Regeln als die gesetzliche Rente. Meist sind sie auskömmlicher. Die wichtigsten Eckpunkte zu Altersgrenzen, Höhe der Pensionen, Steuern und Krankenversicherung im Überblick.

Beamte in Deutschland erhalten keine Rente. Sie bekommen eine Pension, auch Ruhegehalt genannt. Nicht nur der Name ist anders. Es gibt viele Unterschiede, aber auch einige Ähnlichkeiten. Beamte zahlen während ihres Arbeitslebens keine regelmäßigen Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung wie die gesetzliche Rentenkasse. Nach dem Alimentationsprinzip ist der Dienstherr – der Bund, ein Bundesland oder eine Kommune – verpflichtet, deren Beamten und Beamtinnen lebenslang einen amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Seit der Förderalismusreform 2006 gibt es hierfür nicht mehr nur eine Vorgehensweise, sondern der Bund und die einzelnen Bundesländer haben ihre eigenen Regeln für die Versorgung ihrer Beamten im Alter.

Weitgehend Einigkeit herrscht bei der Regelaltersgrenze. Hier haben sich die Dienstherren den Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst (siehe hierzu Teil 2 dieser Serie). Mit dem Geburtsjahrgang 1947 steigt seit 2012 die Altersgrenze bis zum Geburtsjahrgang 1964 schrittweise von 65 auf 67 Jahre. Eine Extrawurst bekommen die Berliner Beamten und Beamtinnen. Sie können regulär immer noch mit 65 Jahren in Pension gehen, aber auch hier soll die Altersgrenze ab 2026 schrittweise auf 67 Jahre angehoben werden.

Zusätzlich gibt es niedrigere Regelaltersgrenzen, etwa für bestimmte Berufsgruppen wie Feuerwehrleute und Polizisten, oder bei Dienstunfähigkeit. Beamte, die bereits 45 anrechnungsfähige Dienstjahre hinter sich haben, können mit 65 Jahren abschlagsfrei ins Seniorenleben wechseln. Ein frühzeitiger Ruhestand – meist ab Vollendung des 63. Lebensjahres – kann ebenfalls beantragt werden. Analog zur gesetzlichen Rente fallen hier lebenslange Abschläge auf das Ruhegehalt von 0,3 Prozent pro Monat an.

Wie sich die Höhe von Beamtenpensionen berechnet

Während die Altersgrenzen bei den Beamtenpensionen sich gar nicht so sehr von denen der gesetzlichen Rente unterscheiden, sieht es bei der Höhe und der Berechnung der Pensionen und Renten ganz anders aus. Ausschlaggebend für die Höhe des Ruhegehalts sind die Dienstzeit und die letzten Bezüge. Für jedes anrechenbare Dienstjahr gibt es 1,79375 Prozent des monatlichen Grundgehalts, das in den letzten zwei Jahren vor Pensionsbeginn bezogen wurde. Wer also 20 anrechenbare Jahre aufweisen kann, erhält etwa 35,87 Prozent seines letzten Grundgehalts als Pension. Der Höchstsatz liegt bei 71,75 Prozent und wird nach 40 Dienstjahren erreicht. Während der Pensionszeit steigen die Altersbezüge in Anlehnung an die Gehälter im öffentlichen Dienst. Für die Beamten und Beamtinnen im Bund lag der durchschnittliche Ruhegehaltssatz Anfang 2024 bei 66,8 Prozent.

Zum gleichen Stichtag bezogen laut Statistischem Bundesamt die insgesamt 1,4 Millionen Pensionärinnen und Pensionäre in Deutschland ein durchschnittliches Ruhegehalt von 3 240 Euro brutto im Monat. Die gesetzliche Rentenkasse zahlte 2023 im Durchschnitt eine monatliche Rente von 1.441 Euro an Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren. Deshalb gilt die Alterssicherung der Beamten als besonders attraktiv. Allerdings deckt das Ruhegehalt die erste und zweite Säule des deutschen Alterssicherungssystems ab. Eine betriebliche Rente (zweite Säule), die viele gesetzliche Renten aufstockt, erhalten Beamte nicht.

Steuern und Beihilfe

Der Fiskus behandelt Ruhegehalt und Renten unterschiedlich. Es gibt dennoch parallele Entwicklungen. Beamtenpensionen werden wie ein nachträglicher Arbeitslohn behandelt und gelten als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie sind voll zu versteuern, können aber um einen Versorgungsfreibetrag und einen Zuschlag, die beide abhängig vom Jahr des Pensionsbeginns sind, gemindert werden. Für Pensionäre, die bis 2005 in den Ruhestand gegangen sind, liegt der Freibetrag bei 40 Prozent, aber maximal bei 3.000 Euro plus Zuschlag von 900 Euro.

Seitdem schmelzen die steuermindernden Beträge schrittweise ab. Bis 2058 sollen sie ganz verschwunden sein. Für Neupensionäre im Jahr 2025 liegt der jährliche Freibetrag bei 13,2 Prozent, maximal bei 990 Euro, der Zuschlag bei 297 Euro. Die Parallele: Im gleichen Zeitraum steigt für Bezieher der gesetzlichen Rente der zu versteuernde Teil schrittweise bis auf 100 Prozent an. Auch hier ist das Jahr des Rentenbeginns entscheidend.

Zusätzlich zur Steuer werden Beamtenpensionen und gesetzliche Renten um Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gemindert. Wie während des Arbeitslebens bekommen Beamte auch im Ruhestand Beihilfe und müssen nur eine ergänzende Versicherung zahlen. Die Beihilfe ist nicht einheitlich geregelt. Der Bund und jedes Bundesland haben hierzu eigene Verordnungen.

>> Mehr zum Thema Generationenberatung finden Sie hier. 

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Sabine

Sabine Groth

Sabine Groth schreibt seit über 20 Jahren schwerpunktmäßig über Geldanlage sowie weitere Finanz- und Wirtschaftsthemen, seit 2009 als freie Journalistin. Zu ihren Auftraggebern zählen vor allem Fachmagazine und -portale.

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