Beratungsszene: Makler, die ihren Betreuungspflicht nicht nachkommen, stehen unter Umständen in der Haftung. © Geschäft Foto erstellt von pressfoto - de.freepik.com
  • Von Peter Schmidt
  • 24.04.2023 um 09:20
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Maklern, die das Auslaufenlassen ihres Bestands als ernsthafte Nachfolgeform ansehen, muss klar sein, dass sich daraus Haftungsrisiken ergeben. Darauf weist Unternehmensberater Peter Schmidt in seiner Kolumne hin.

Wie oft sehen Sie alle Ihre Kunden im Jahr? Die Frage ist zwar provokativ, hat aber Tiefgang. Die Antwort von Versicherungsmaklern ist sehr unterschiedlich. Das Jahr hat rund 200 Arbeitstage, damit sind die Ressourcen an Zeit naturgemäß begrenzt. Was aber wird mit den Betreuungspflichten, wenn ein Makler die Betreuung auslaufen lässt?

Die besonderen Pflichten eines Versicherungsmaklers gegenüber seinen Kunden für den Bereich Beratung und Verkauf sind – zumindest in der Branche – bekannt. Vielfach wird sich im Kundengespräch und auf Homepages auf das Sachwalterurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von 1985 (Aktenzeichen IV a ZR 190/83) verwiesen. Auch wenn es inzwischen weitergehende und aktuellere Urteile gibt, wird immer noch auf dieses Grundsatzurteil reflektiert.

Die Pflichten des Maklers werden in den vergangenen Jahren auch als Pflicht zum Tätigwerden umschrieben. Es geht damit nicht nur um das Schließen von Versicherungslücken und das Absichern von Risiken, die der Kunde selbst erkannt hat. Daraus ergibt sich, dass der Makler seinen Kunden nach vorhandenem Versicherungsschutz fragen und auf Grundlage von Risikoanalysen aus Deckungslücken hinweisen muss.

In einem allgemeinen Leitsatz aus einem Urteil des BGH aus 2016 lesen sich die Pflichten des Maklers so (I ZR 147/14):

Ein Versicherungsmakler erfüllt diese Pflichten nicht allein dadurch, dass er ohne Prüfung und Erörterung im konkreten Fall den Versicherungsnehmer auf Lücken einer bestehenden Versicherung sowie die dadurch hervorgerufenen wirtschaftlichen Risiken hinweist und einen Versicherungsschutz gegen alle Risiken empfiehlt.

Besondere Pflichten nach dem Abschluss

Weniger Beachtung finden die Pflichten des Versicherungsmaklers nach dem Start der Zusammenarbeit zwischen Makler und Kunden sowie nach einem Abschluss. Deshalb ist an dieser Stelle auf ein inzwischen auch über 20 Jahre altes Urteil des OLG Düsseldorf hinzuweisen, in dem es heißt: Der Versicherungsmakler habe „die Pflicht, seine Kunden und deren Versicherungsverhältnisse ständig zu betreuen und auch ungefragt auf eine Anpassung hinzuweisen, wenn sich das Risiko zu verändern droht.“ (Urteil vom 30. April 1999 – 7 U 201/98)

In dieser Pflicht befindet sich der aktive Makler genauso wie der Makler, der sich für eine reaktive Arbeit mit seinen Kunden entschieden hat. Dies gilt damit auch für Makler, die den Bestand auslaufen lassen, weil man den Verkauf oder eine Verrentung der Bestandscourtagen noch hinauszögert. Verschärft wird der Umfang der Pflichten nach Abschluss, wenn kein Maklervertrag vorliegt oder im Vertrag zwischen Makler und Kunde keine Einschränkungen für den Umfang der Betreuung vorgenommen wurden.

Die Übernahme der Betreuungspflicht ist regelmäßig anzunehmen, wenn im Maklervertrag die Betreuung vermerkt und nicht beispielsweise auf nur selbst vermittelte Verträge des Maklers eingeschränkt wird. Deshalb sollte ein Urteil des OLG Frankfurt aus dem Jahr 2006 stärker ins Bewusstsein der Makler rücken, nach dem diese Betreuungspflicht nur eintritt, wenn diese vereinbart ist (Urteil vom 5. Juli 2006 – 7 U 68/05)

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Peter Schmidt

Dr. Peter Schmidt ist seit 2013 Inhaber der Unternehmensberatung Consulting & Coaching in Berlin und als Experte für Strategie- und Prozessberatung für Versicherer, Maklerpools, Vertriebe und Makler tätig.

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